Themenüberblick

Luftfahrtgesetz regelt Betrieb

Was früher das Hobby weniger Enthusiasten war, wird immer mehr zum „Breitensport“: Weltweit steigt die Nachfrage und Nutzung von unbemannten Fluggeräte, kurz Drohnen. Für das Weihnachtsgeschäft wird ein weiterer kräftiger Nachfrageschub erwartet.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.

Die Nachfrage nach Quadrokoptern, also Flugobjekten mit vier Propellern, ist laut dem Elektronikhändler Conrad in Österreich heuer deutlich gestiegen. In Großbritannien berichten Händler von einer Vervierfachung der Verkäufe, der „Telegraph“ sieht Flugmodelle mit Kamerafunktion bereits als logische Erweiterung des Selfie-Booms.

Bereits jetzt kann man auch hierzulande bei geeignetem Wetter immer mehr Menschen und Flugmodelle im Freien beobachten, im Frühjahr werden es wohl noch einmal deutlich mehr sein. Es gebe immer mehr Modelle, die von der professionellen Ebene in die „Spielzeugecke“ inklusive Preisreduktion rutschen würden, heißt es bei Conrad.

Auflagen richten sich nach Einsatzgebiet

Sobald ein Flugmodell nicht nur für unentgeltliche Sport- und Freizeitgestaltung beziehungsweise „ausschließlich zum Zwecke des Fluges“ eingesetzt wird, gilt es per Gesetz als unbemanntes Luftfahrzeug. Das gilt laut Austro Control auch für Drohnen mit Kameras, sofern diese nicht nur die Pilotenperspektive abbilden. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Klasse eins für Geräte mit Sichtkontakt und Klasse zwei ohne Sichtkontakt, wobei es für Letztere derzeit noch keine Regularien gibt.

Beide Klassen sind von der Austro Control grundsätzlich bewilligungspflichtig, wobei in Klasse eins derzeit je nach der Art des Einsatzgebietes (unbebaut, unbesiedelt, besiedelt, dicht besiedelt) unterschiedliche Anforderungen an die Piloten gestellt werden. In bebautem Gebiet etwa ist die Gefährdung Dritter naturgemäß deutlich höher als etwa auf einer Almwiese und damit auch die Anforderung an die Piloten. Je nach Klasse verlangt die Austro Control daher eine entsprechende Ausbildung sowie eine technische Absicherung für den Fall eine Defekts - wie etwa eine Notlandeeinrichtung und eine redundante Steuerung.

Datenschutz gilt auch in der Luft

Ein Zuwiderhandeln gegen die gesetzlichen Auflagen kann mit einer Geldstrafe geahndet werden. Der Elektrohändler Conrad weist seine Kunden mit einem Flugblatt beim Kauf auf die geltenden Regeln eigens hin und empfiehlt auch den Abschluss einer Modellflughaftpflichtversicherung, da mögliche Schäden üblicherweise nicht durch eine Privathaftpflichtversicherung nicht abgedeckt seien.

Bild- und Tonaufnahmen unterliegen zudem auch in der Luft dem heimischen Datenschutzgesetz. Wer sein Flugmodell also dazu verwenden will, Nachbars Garten abzufilmen, macht sich ebenso strafbar, wie wenn er die Kamera über den Zaun hält, um Fotos vom Garten zu machen. Auch bei Flugaufnahmen, die auf YouTube hochgeladen werden, empfiehlt der österreichische Aero-Club für Modellflugsport entsprechend Vorsicht walten zu lassen.

Gesetz regelt Nutzung genau

Seit Anfang des Jahres regelt das heimische Luftfahrgesetz die Benutzung von unbemannten Luftfahrzeugen. Geräte unter 250 Gramm beziehungsweise 79 Joule Bewegungsenergie (mit einer maximalen Flughöhe von 30 Metern) fallen nicht unter das Gesetz, sie gelten als Spielzeug. Geräte über 79 Joule Bewegungsenergie (Masse mal Geschwindigkeit zum Quadrat, das Ergebnis durch zwei) gelten als Flugmodelle, für deren Benutzung per Gesetz eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss.

Ob das eigene Fluggerät noch als Spielzeug oder schon als Flugmodell gilt, sei oft nicht erkenn- oder eruierbar, kritisiert der Aero-Club die meist dazu fehlenden Infos der Hersteller. Beim Test der realen Geschwindigkeit begehe ein Nutzer womöglich bereits eine Verwaltungsstrafe, das sei eindeutig ein Graubereich. Flugmodelle ab 25 Kilogramm sind zudem bewilligungspflichtig, ab 150 Kilogramm gilt statt nationalen Rechts EU-Recht. Für Flugmodelle gilt weiters, dass sie nur maximal 500 Meter vom Piloten entfernt und maximal in 150 Metern Höhe betrieben werden dürfen.

Unterschiede bei Kameras und Flugverhalten

Die Preise für die Geräte, die Anbieter und Modellbausportler wegen der militärischen Konnotation nur sehr ungern Drohnen nennen wollen, beginnen bei rund 30 Euro und gehen hinauf bis zu einigen tausend Euro, wie für das Modell Inspire des chinesischen Herstellers DJI mit besonders hochauflösender Kamera (4K). Preislich ist der Spielraum nach oben allerdings offen.

DJI ist derzeit der führende Hersteller von Kameradrohnen, das Modell Phantom II Vision+ gilt für viele als Einsteigermodell in die Fotografie von oben. Für Profis bietet DJI das deutlich teurere Modell Inspire. Bei Amazon führt der Syma X5C Explorer für einen Bruchteil des Phantom-Preises die Verkaufscharts an, bei Conrad verkaufen sich auch Modelle der Hersteller Hubsan (X4 FPV), ACME (zoopa Q410 Movie) und Blade (350 QX2 3.0) gut.

Akkuleistung ausschlaggebend

Die Fluggeräte unterscheiden sich unter anderem bei den Möglichkeiten für Videoaufnahmen, aber auch beim Flugverhalten und den Navigationsmöglichkeiten. Ein stabiles Flugverhalten ist für scharfe Bilder besonders wichtig, zudem sollte die Kamera genügend Auflösung haben, damit man auf den Bildern aus großer Höhe auch noch etwas erkennen kann. Mittels GPS können einige der teureren Drohnen auch autonom fliegen, ein Sichtkontakt ist dabei allerdings immer erforderlich.

Achten sollte man weiters auf die Akkuleistung - gerade kleinere Geräte liefern oft nur wenige Minuten Leistung. Geräte mit geringem Gewicht haben zwar den Vorteil, dass sie weniger Energie verbrauchen, aber mitunter draußen nur bei gutem Wetter ohne viel Wind einsetzbar sind. Einige Geräte sind zudem, vor allem wenn sie wenig wiegen, auch nur für den Betrieb in Räumen ausgelegt.

Links: