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Sickinger sieht Gesetzesverstoß

Der auf Parteienfinanzierung spezialisierte Politikwissenschaftler Hubert Sickinger geht davon aus, dass die Finanzierung einer SPÖ-Plakatkampagne durch den roten Parlamentsklub illegal ist. Entscheiden müsste das der Parteientransparenzsenat im Bundeskanzleramt, sagte Sickinger am Dienstag gegenüber der APA.

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Dieser kann aber erst nach einer entsprechenden Anzeige tätig werden. Wirklich schmerzhafte Sanktionen - nämlich eine Geldbuße bis zum Dreifachen der unzulässigen Spende des Parlamentsklubs - müsste dann der Rechnungshof nächstes Jahr beantragen.

Spenden von Parlamentsklubs verboten

Dass die Finanzierung einer Plakatkampagne im laufenden Wahlkampf durch den SPÖ-Parlamentsklub unzulässig ist, ergibt sich für Sickinger aus dem seit 2012 geltenden neuen Parteiengesetz. Dieses als Reaktion auf mehrere Korruptions- und Parteispendenaffären beschlossene Gesetz verbietet es Parteien nämlich, Spenden (und als solche können auch Wahlplakate gesehen werden) von Parlamentsklubs entgegenzunehmen. Derartige Spenden (bzw. ihr Gegenwert) müssen demnach „unverzüglich“ dem Rechnungshof weitergeleitet werden.

Wörtlich heißt es in Paragraf 6 des Parteiengesetzes: „Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von: parlamentarischen Klubs (...) und Landtagsklubs (...).“ Als Spende definiert wird in Paragraf 2 „jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention“ an eine Partei, eine wahlwerbende Partei oder an Wahlwerber einer Partei, die „ohne entsprechende Gegenleistung“ erfolgt.

Wahlkampf keine parlamentarische Aufgabe

Eine derartige Sachspende ohne Gegenleistung ist für Sickinger eben auch die Wahlkampffinanzierung: „Wenn eine Plakatwelle eines Wahlkampfes finanziert wird, ist das eindeutig der Fall.“ Verboten ist aus Sicht des Politikwissenschaftlers außerdem nicht nur die Weiterleitung der - für die parlamentarische Arbeit zweckgebundenen - Mittel der staatlichen Klubfinanzierung an die Partei. Unter das Spendenverbot müsste demnach auch die Weiterleitung der vom Parlamentsklub kassierten Mandatsabgabe an die Partei fallen.

Sickinger räumt zwar ein, dass auch Parlamentsklubs Öffentlichkeitsarbeit betreiben dürfen. Diese müsse sich aber auf parlamentarische Aufgaben beziehen, meint der Politikwissenschaftler - also etwa die Kommunikation der Inhalte der parlamentarischen Arbeit, nicht aber Wahlkampf.

Geldstrafe möglich

Entscheiden müsse über die Zulässigkeit der roten Wahlkampffinanzierung jedenfalls der Parteientransparenzsenat im Bundeskanzleramt. Dieser kann jedoch nicht von sich aus tätig werden, sondern ist auf eine entsprechende Anzeige - etwa der Grünen, die den Fall publik machten - angewiesen.

Sollte die „Sachspende“ des roten Parlamentsklubs für den Wahlkampf der Partei unzulässig sein und der Gegenwert der Kampagne von der SPÖ nicht an den Rechnungshof weitergeleitet werden, dann könnte der Senat eine Geldstrafe von 20.000 Euro gegen die zuständigen Funktionäre verhängen.

Harte Sanktionen durch Rechnungshof

Wirklich schmerzhafte Sanktionen drohen der Partei erst, wenn der Rechnungshof kommendes Jahr den Rechenschaftsbericht der Partei für 2013 prüft. Der Rechnungshof kann im Fall einer verbotenen Spende nämlich eine Geldbuße in Höhe des ein- bis dreifachen Gegenwerts der Spende beantragen. Außerdem droht der Partei zusätzlich der Verfall der Spende. Auch über Geldbuße und Verfall muss der Senat im Kanzleramt entscheiden - auf Antrag des Rechnungshofs.

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