Nationale Behörden als neuer Machtfaktor
Die EU will die Schließung und Sanierung von pleitebedrohten Banken erleichtern. Die EU-Finanzminister einigten sich dazu Donnerstagfrüh auf eine gemeinsame Position. Diese müssen sie nun noch in den Verhandlungen mit dem Europaparlament durchsetzen. Im Folgenden ein Überblick über den Inhalt der Einigung:
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Neue Behörde, neuer Fonds: Die EU-Staaten sollen Behörden schaffen, die Krisenbanken zur Sanierung zwingen und auch schließen könnten. Die Behörden können für Haftungen und Kapitalspritzen einen neuen Krisenfonds nutzen. Das Geld dafür müssen die Banken aufbringen. Die EU-Kommission hat dafür einen Satz von einem Prozent der gedeckten Einlagen vorgeschlagen, die über zehn Jahre aufgebracht werden müssten. Die EU-Staaten wollen nur 0,8 Prozent vorschreiben. Das Europäische Parlament will mindestens ein Prozent.
Drei Phasen des Krisenmanagements: Je schlechter die Lage wird, umso stärker können die Behörden eingreifen. Das Konzept zum Krisenmanagement sieht dazu drei Stufen vor: Vorbeugung, frühes Eingreifen und Abwicklung. In der ersten Phase müssen die Banken Notfallpläne zum Umgang mit Finanzklemmen aufstellen. Die Behörden erarbeiten gleichzeitig Abwicklungspläne und können die Banken zu einer Änderung ihres Notfallplans zwingen, wenn sie Schwachstellen finden.
Sobald eine Bank nicht mehr genug Eigenkapital aufweist, kann die Behörde anordnen, den Notfallplan umzusetzen, und vorübergehend einen Sonderverwalter bestellen, um die Bank am Leben zu erhalten. Ist die Pleite nicht mehr abzuwenden, übernimmt die Behörde die Kontrolle.
Sie kann kleine Banken schnell schließen. Eine Großbank, deren Pleite der gesamten Wirtschaft schaden kann, würde aufgespalten und teilsaniert. Der gesunde Teil kann über eine Brückenbank verkauft werden. Die faulen Vermögenswerte einer Bank werden ausgelagert und liquidiert. Um das zu finanzieren, sollen zum einen die nationalen Krisenfonds aufgebaut werden, zum anderen müssen nicht nur Aktionäre, sondern auch Anleihegläubiger und vermögende Sparer verzichten. Einlagen unter 100.000 Euro bleiben gesetzlich geschützt.
Forderungsverzicht der Gläubiger: Betroffen sind alle Verbindlichkeiten, hinter denen keine Sicherheiten oder Garantien stehen. Nacheinander werden je nach Bedarf zuerst die Aktionäre, dann Besitzer nachrangiger Anleihen und von Hybridpapieren, dann vorrangige Anleihegläubiger und Kunden mit Bankeinlagen weit über 100.000 Euro wie Unternehmen und dann erst Privatkunden und kleine Firmen mit Ersparnissen über 100.000 Euro zur Kasse gebeten.
Damit es im Krisenfall genug verwertbare Schuldscheine gibt, sollen die Banken ein Minimum von acht Prozent ihrer Bilanzsumme in solchen Kapitalformen halten. Fallen noch höhere Verluste an, können weitere fünf Prozent über die nationalen Krisenfonds oder den Euro-Rettungsschirm ESM gedeckt werden. Übersteigt der Finanzbedarf die Schwelle von 13 Prozent, werden wieder Bankinvestoren zur Kasse gebeten.
Ab wann die Haftungsregel gelten soll, ist noch offen. Geplant ist 2018, Deutschland etwa drängt aber auf einen früheren Zeitpunkt. Klar ist, dass die Gläubigerbeteiligung schon bei direkten Bankenhilfen des ESM gelten soll, die ab Mitte kommenden Jahres möglich sein werden.
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