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Mit Außenminister akkordiertes Verbot

Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) hat seine Pläne für ein Auftrittsverbot ausländischer Politiker bei Versammlungen in Österreich vorgelegt. Anlass dafür sind mögliche Einsätze türkischer Politiker bei Wahlkampfveranstaltungen in Österreich.

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Laut dem Entwurf zum Versammlungsgesetz soll der Innenminister künftig gemeinsam mit dem Außenminister solche Auftritte untersagen können: „Wird an einer Versammlung voraussichtlich ein Vertreter des öffentlichen politischen Lebens eines ausländischen Staates teilnehmen, hat die Behörde den Bundesminister für Inneres zu verständigen, der die Entscheidung über eine Untersagung an sich ziehen kann“, heißt es.

„Diesfalls obliegt ihm im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres nach Anhörung der Bundesregierung die allfällige Untersagung der Versammlung unter Berücksichtigung der sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Schranken“, so weiter der Gesetzesentwurf.

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Die Anzeige von Versammlungen durch die Veranstalter müsse künftig auch Aufschluss über „die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern des öffentlichen politischen Lebens ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte“ geben.

Untersagt werden kann eine Veranstaltung mit ausländischen Politikern, „wenn anzunehmen ist, dass Fremde aus Drittstaaten mitwirken werden, sich die Versammlung unmittelbar auf politische Vorgänge in einem Staat außerhalb der Europäischen Union bezieht und dabei Meinungen erörtert und kundgetan werden sollen, die mit den demokratischen Grundwerten oder den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich unvereinbar sind oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Republik Österreich negativ auswirken“.

„Von außenpolitischer Bedeutung“

Laut den Erläuterungen der geplanten Gesetzesnovelle besteht die Möglichkeit, dass der Innenminister die entsprechende Amtshandlung an sich ziehen kann. Das An-sich-Ziehen umfasst dabei die Untersagung, also die Erlassung des Untersagungsbescheides, alle anderen Maßnahmen verbleiben bei der zuständigen Behörde.

Die Einbeziehung von Außenminister und Bundesregierung soll dem Umstand Rechnung tragen, „dass die Untersagung einer Versammlung, bei der sich ein Vertreter des öffentlichen politischen Lebens angekündigt hat, von gesamtstaatlicher und insbesondere außenpolitischer Bedeutung ist“.

Diverse Gründe für Untersagung

Dabei soll berücksichtigt werden, dass nicht generell jede Versammlung mit drittstaatsbezogenem politischem Hintergrund untersagt werden kann, sondern nur jene Versammlungen betroffen sein sollen, bei denen Meinungen erörtert und kundgetan werden, die mit den demokratischen Grundwerten der Republik oder den etwa sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention für Österreich ergebenen Verpflichtungen unvereinbar sind.

Auch sollen Versammlungen mit drittstaatsbezogenen politischen Inhalten untersagt werden können, die sich nachteilig auf ein friedliches Zusammenleben in Österreich auswirken können. Als Beispiel wird hier etwa ein negativer Einfluss auf die Integration von Menschen mit ausländischen Wurzeln in Österreich genannt.

Betroffen würden nur Versammlungen sein, bei denen von vornherein bekannt ist, welche politischen Botschaften verbreitet werden sollen, weil etwa die Grundintention der Partei oder des auftretenden Vertreters solche sind, die dem demokratischen Grundverständnis zuwiderlaufen oder mit den Menschenrechten nicht vereinbar sind.

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