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Die drei Wege der Bürgerbeteiligung

Wer sich - auch als Nichtpolitiker - aktiv in die europäische Gesetzgebung einbringen möchte, dem stehen dafür mittlerweile drei Arten zur Verfügung. Das (relativ niederschwellige) Petitionsrecht, eine Beschwerde bei der Europäischen Ombudsfrau und das Einbringen einer Bürgerinitiative.

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Petitionsrecht: Im Vertrag von Maastricht (1993) wurde festgelegt, dass alle EU-Bürger, Angehörige von Drittstaaten mit ordentlichem Wohnsitz in der EU und Vereine eine Petition im Europäischen Parlament (EP) einbringen können. Zulässig ist dabei jedes Thema, das „inhaltlich in den Tätigkeitsbereich der EU“ fällt, „von allgemeinem Interesse“ ist oder ein individuelle Beschwerde enthält. Je nach Sachlage entscheidet der Petitionsausschuss, wie mit dem Anliegen weiter verfahren wird, ob es etwa zur Prüfung an die Kommission weitergeleitet wird, ob es in einem Ausschuss des EPs weiterbehandelt wird oder in besonderen Fällen sogar zu Abstimmung im Plenum gelangt.

Österreich betreffend ist im Moment etwa eine Petition eines Deutschen offen, der sich über „unfaire Rabatte“ für Einheimische bei Tiroler Bergbahnen beschwert sowie eine Petition einer Salzburger Bürgerplattform, die ein Projekt zur Erweiterung einer Eisenbahnlinie in und um die Stadt Salzburg befürwortet und etwaige Verstöße gegen EU-Rechtsvorschriften zur Luftqualität und zu Geräuschemissionen geprüft haben will.

Europäische Bürgerbeauftragte (Ombudsfrau): Wer Missstände in den Organen und Einrichtungen der EU ortet, kann sie der Ombudsfrau Emily O’Reilly melden. Seit 1994 besteht diese Möglichkeit - der seit damals am häufigsten angeprangerte Missstand ist die mangelnde Transparenz durch mangelnde oder verweigerte Information. Die meisten Beschwerden kommen aus Deutschland (18 Prozent), gefolgt von Spanien (zwölf Prozent).

Europäische Bürgerinitiative: Im Vertrag von Lissabon wurde 2007 als drittes Element der Bürgermitbestimmung die Europäische Bürgerinitiative eingeführt. Sie ist ein Instrument der direkten Demokratie: EU-Bürger haben die Möglichkeit, einen Rechtsakt zu einem Thema vorzuschlagen, das seiner Ansicht nach einer Regelung bedarf. Finden sich innerhalb eines Jahres dafür eine Million Unterstützer (mit einer festgelegten Mindestzahl in mindestens sieben Mitgliedsstaaten), kommt der Antrag vor die Kommission. Die hat danach drei Monate Zeit, um die Initiative zu prüfen und in einer Mitteilung ihre Schlussfolgerungen und ihr weiteres Vorgehen darzulegen.

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