Funk: Schnellverfahren nicht immer erlaubt
Die Schlussfolgerungen der Regierung aus dem Gutachten zu einer Asyl-„Obergrenze“ sind nach Ansicht von dessen Verfassern im Wesentlichen zulässig. Verfassungsrechter Bernd-Christian Funk warnte in der ZIB2 nur, dass die geplanten Schnellverfahren an den Grenzen nicht in allen Fällen erlaubt sein dürften.
Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.
Gemeinsam mit dem Europarechter Walter Obwexer hatte Funk im Auftrag der Regierung eine Expertise erstellt, der zufolge zwar keine Zahlen-„Obergrenze“ für Asylanträge im Gesetz möglich ist, sehr wohl aber Maßnahmen, um den Flüchtlingszuzug stark zu beschränken. Konkret bezieht sich die Regierung vor allem auf den Passus, wonach eine Notfallklausel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit genutzt werden könne.
Österreich kann Grenze selbst bestimmen
Obwexer erscheint das gerechtfertigt angesichts von rund 90.000 Asylansuchen im Vorjahr und auch der heurigen Zahlen. Letztlich könne Österreich selbst bestimmen, wo die zahlenmäßige Grenze, bis zu der die Sozialsysteme funktionieren, liege und müsse diese bei allfälligen Gerichtsverfahren auch verteidigen.
Diskussion mit Verfassungsjurist und Europarechtler
Im Studio der ZIB2 waren die beiden Juristen, die das Gutachten zur Obergrenze verfasst haben: der Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk und der Europarechtler Walter Obwexer.
„Wohl erlaubt“ sei wohl auch, wenn die Regierung Asylwerber für bis zu fünf Tage in Registrierungszentren an der Grenze festhalten wolle, um zu klären, ob ein Verfahren in Österreich zulässig sei, meint Funk. Grundsätzlich hält er von Schnellverfahren allerdings nichts, wenn es sich um komplexere Fälle handle und Schutzgründe vorgebracht würden, die man nicht vom Tisch wischen könne.
Grundsätzlich für Asylanträge nicht zuständig
Einig waren sich die Gutachter, dass Österreich im Wesentlichen für überhaupt keine Asylanträge zuständig sei, da es von sicheren Drittstaaten umgeben sei. Freilich ist diese Erkenntnis nicht so neu. Denn das „Dublin“-Abkommen sieht schon bisher vor, dass jener Staat für das Verfahren zuständig ist, über den ein Flüchtling den EU-Raum betreten hat. Allerdings geben nicht alle Flüchtlinge bekannt, wie sie nach Österreich gekommen sind. In diesen Fällen wird wie bisher Österreich das Verfahren übernehmen müssen, wenn die Asylwerber nicht direkt an der Grenze ihren Antrag abgeben.
Links: