Themenüberblick

Klagskrieg im Dienst der Allgemeinheit

„Happy Birthday to You“ gilt als das weltweit bekannteste englische Lied. In der Öffentlichkeit durfte man es allerdings bisher nur spielen, wenn man Gebühren dafür zahlt, da die US-Musikfirma Warner/Chappell die Urheberrechte daran behauptet. Das wollte die Filmemacherin Jennifer Nelson aus New York 2013 ändern und per Klage erreichen, dass das Geburtstagslied der Allgemeinheit gehört.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.

Nelson forderte den Musikkonzern auf, die Rechte an dem Song abzugeben, ihn kostenlos verfügbar zu machen und die Gebühren der vergangenen vier Jahre zurückzuzahlen. Das wären rund acht Millionen Dollar (7,2 Mio. Euro): Tag für Tag spült „Happy Birthday“ an die 5.500 Dollar an Tantiemen in die Kassa des US-Musikverlags. Wer immer das Lied außerhalb des kleinen Freundeskreises singt oder spielt, muss zahlen. Nicht umsonst wird in Geburtstagsszenen von US-Filmen meist „For He’s A Jolly Good Fellow“ gesungen.

„Good Morning“ statt „Happy Birthday“

Nelsons Klage beruhte offenbar auf persönlichem Zorn. Sie arbeitete 2013 an einem Dokumentarfilm über die Geschichte des Songs - woraufhin Warner/Chappell prompt auch bei ihr Geld einforderte. Laut den Angaben sollte sie 1.500 Dollar für die Verwendung des Stücks zahlen, andernfalls werde ihr eine Strafe von 150.000 Dollar aufgebrummt. Man sei mit ihr nicht anders umgegangen als all den anderen vor und nach ihr und habe damit nur versucht, illegal Geld zu erpressen, sagte Nelson.

Die Geldforderung von Warner/Chappell war in diesem Fall tatsächlich recht gewagt, denn Nelsons Film handelt gerade davon, dass „Happy Birthday“ urheberrechtlich auf äußerst wackeligen Beinen steht: Eigentlich war das Lied ursprünglich das Werk der US-Kindergärtnerin Patty Hill und ihrer Schwester, der Pianistin Mildred Hill. Sie dachten sich die Melodie zur Begrüßung der Kinder in der Früh aus. Statt „Happy Birthday“ sang man damals, im Jahr 1893, „Good Morning to All/Good Morning to You“.

Musikverlag selbst illegaler Rechtehalter?

Nelson fühlte sich durch ihre Recherchen offenbar ausreichend aufmunitioniert, um es mit Warner/Chappell aufnehmen zu können. Sie argumentierte, der Musikverlag könne ohnehin keine Rechte an Melodie und Text geltend machen, da die Rechte daran schon illegal begründet wurden. Tatsächlich taucht als erster „Eigentümer“ des Liedes erst 1924 ein gewisser Robert Coleman auf, der das Lied aber seinerseits einfach ohne ordentliche Genehmigung abgedruckt haben dürfte.

Dieser Verdacht war auch bekannt und führte zu einiger Zurückhaltung von Warner/Chappell, wenn es um Instrumentalversionen des Liedes ging. Zudem konnte man dann argumentieren, man höre ja gerade nicht „Happy Birthday“, sondern „Good Morning to You“. Nelson war umgekehrt von Anfang an überzeugt, dass auch der geburtstägliche Text schon eine Erfindung der Hill-Schwestern gewesen sei, die das Lied spontan diversen Anlässen gemäß adaptiert hätten.

In Europa mindestens bis 2016 geschützt

In der 26-seitigen Klageschrift hieß es: „Das Urheberrecht an ‚Happy Birthday to You‘, falls jemals eines an irgendwelchen Teilen des Lieds bestand, ist spätestens 1921 ausgelaufen.“ Wenn überhaupt, könne Warner/Chappell nur sehr eingeschränkte Rechte an einer einzigen Pianofassung des Songs aus dem Jahr 1935 geltend machen. Ähnliche Schlussfolgerungen hatte bereits der US-Rechtsprofessor Robert Brauneis 2008 in seinem 68-seitigen Essay „Copyright and the World’s Most Popular Song“ gemacht.

Warner/Chappell hätte ohne das nun gefallene Urteil wohl noch jahrelang auf den Einnahmen aus „Happy Birthday“ beharrt: In den USA ließ die Firma das Copyright an dem Song bis mindestens 2030 eintragen. Auf Europa hatte die Klage durch Unterschiede im Urheberrecht keine direkten Auswirkungen. In der EU soll das Urheberrecht Ende 2016 ablaufen, es wäre allerdings auch hier weiterhin eine weitere Fristverlängerung durch Warner/Chappell möglich.

Links: