Themenüberblick

Muss sofort umgesetzt werden

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die umstrittene Vorratsdatenspeicherung (VDS) aufgehoben. Die „anlasslose flächendeckende Speicherung“ von persönlichen Daten der Bürger stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte dar. Zuvor war bereits die entsprechende EU-Richtlinie aufgehoben worden.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.

Die Gesetze würden dem Grundrecht auf Datenschutz sowie Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Recht auf Privat- und Familienleben, widersprechen, sagte Präsident Gerhart Holzinger bei der Verkündung der Entscheidung. Laut den Verfassungsrichtern handelt es sich bei der VDS um einen „gravierenden Eingriff in die Grundrechte“, die nicht mit der Menschenrechtskonvention im Einklang stehen.

Sämtliche Bestimmungen zur VDS im Telekommunikationsgesetz, in der Strafprozessordnung und im Sicherheitspolizeigesetz seien mit dem Zeitpunkt der Kundmachung der Aufhebung, die unverzüglich durch den Bundeskanzler zu erfolgen habe, außer Kraft zu setzen, so die Richter in ihrer Begründung. Eine Frist zur Reparatur wurde vom Höchstgericht nicht gewährt.

Nahezu gesamte Bevölkerung betroffen

Die Bestimmungen für die Speicherung der Daten, die Anforderungen an deren Löschung sowie die Sicherung der Daten seien nicht ausreichend, so die Richter. So würden etwa zahlreiche präzise gesetzliche Sicherheitsvorkehrungen fehlen, etwa für den Zugriff auf die Daten. Auch Sanktionen gegen möglichen Missbrauch gebe es nicht.

Zudem sei die Verfolgung durch die Behörden mittels Vorratsdaten zu breit gestreut und diene nicht gezielt der Bekämpfung schwerer Verbrechen. Nahezu die gesamte Bevölkerung sei von der Vorratsdatenspeicherung betroffen. Die Streubreite übertreffe sämtliche bisher durch den VfGH beurteilten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz - sowohl hinsichtlich des Personenkreises als auch der Art der betroffenen Daten selbst. Regelungen wie die nun aufgehobenen könnten zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig sein, in diesem Fall handle es sich aber um unverhältnismäßige Bestimmungen, so die Richter.

Neue Technologien auch Gefahr für Freiheit

Holzinger merkte auch an, dass neue Kommunikationstechnologien auch neue Herausforderungen für die Kriminalitätsbekämpfung - die ein öffentliches Interesse darstelle - mit sich bringen würden. Solche neuen technischen Möglichkeiten würden allerdings auch Gefahren für die Freiheit der Menschen bergen, denen man in adäquater Weise entgegentreten müsse.

Mit seiner Entscheidung gab der VfGH zwei privaten Antragstellern recht, die nun von der Republik Österreich auch die Prozesskosten ersetzt bekommen müssen. Ein Antrag der Kärntner Landesregierung wurde zurückgewiesen, da dieser nicht ausreichend formuliert worden war. Anfang April hatte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil die VDS heftig kritisiert, in praktisch allen beanstandeten Punkten wurde die entsprechende EU-Richtlinie für EU-rechtswidrig erklärt.

Regierung verteidigte Datenspeicherung

Seitens der Regierung war die Vorratsdatenspeicherung noch vor zwei Wochen in einer der seltenen mündlichen Verhandlungen vor den Höchstrichtern eindringlich verteidigt worden. Das Verfahren zeigte allerdings auch, dass nur in weniger als der Hälfte der Fälle, bei denen gesammelte Daten tatsächlich von Ermittlern genützt wurden, diese etwas zur Aufklärung von Delikten beitragen konnten.

Aus einer Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage geht hervor, dass es im Vorjahr 354 Abfragen von Vorratsdaten durch die Justiz gab - davon keine wegen des Verdachts einer terroristischen Vereinigung. Als Argument für die entsprechende EU-Richtlinie war immer die Terrorbekämpfung genannt worden. Die meisten Abfragen erfolgten wegen Diebstahls gefolgt von Drogendelikten und Raub. In mehr als der Hälfte der 227 abgeschlossenen Fälle konnten die Daten nicht zur Aufklärung beitragen. Vonseiten des Innenministeriums gab es im Vorjahr sechs Zugriffe.

EU-Richtlinie als Grundlage

Die Antragsteller - die Kärntner Landesregierung, ein Angestellter eines Telekommunikationsunternehmens und eine weitere Privatperson des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung - sahen in der anlasslosen flächendeckenden Speicherung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte. Außerdem argumentierten sie, dass die Effizienz der Maßnahme nicht empirisch belegbar sei. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass es ohne Vorratsdaten nicht zur Aufklärung der Delikte gekommen wäre, meinte der Vertreter der Kärntner Landesregierung. Außerdem sei die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben.

Die VDS wurde 2012 eingeführt, Grundlage war eine entsprechende EU-Richtlinie. Sie verpflichtete Telekommunikationsbetreiber, die Kommunikationsdaten aller Telefon-, Handy- und Internetnutzer sechs Monate lang zu speichern. Die Ermittlungsbehörden konnten darauf bei Verdacht eines Delikts mit Strafandrohung von mehr als einem Jahr zugreifen, je nach Datenart reichte dafür ein begründetes Ersuchen der Kriminalpolizei. Geregelt wurde die VDS im Telekommunikationsgesetz (TKG), in der Strafprozessordnung (StPO) und im Sicherheitspolizeigesetz (SPG).

Links: