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Erste Ausflüge in die Arbeitswelt

Rund 130.000 Jugendliche treten jährlich ein Praktikum an. Die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) warnt vor der „Missachtung geltender Rechte“ bei Sommerjobs. In erster Linie sollten sich die junge Leute über Unterschiede zwischen Ferienjob, Pflichtpraktikum, Praktikum und Volontariat informieren.

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Die ersten Erfahrungen der jungen Menschen in der Berufswelt seien „für viele leider alles andere als positiv“, sagt GPA-djp-Jugendchef Florian Hohenauer. Beispielsweise würden Pflichtpraktikanten immer wieder wochenlang urlaubende Arbeitnehmer ersetzen, „was nicht dem Sinn der Sache entspricht“, so GPA-Jugendsekretär Helmut Gotthartsleitner.

Kritik an „Umgehungsverträgen“

„Häufig“ komme es vor, dass Unternehmen Ferienjobber nicht mit einem Arbeitsvertrag ausstatten, sondern diese „nur“ als Praktikanten einstellen würden - womit dem Betroffenen Geld vorenthalten werde. „Das ist eine Missachtung geltender Rechte“, so Gotthartsleitner. Oft werde auch ein Werk- oder freier Dienstvertrag vergeben, obwohl aufgrund gesetzlicher Regeln ein „echter “ Dienstvertrag zu vergeben sei, kritisiert die GPA-djp „derartige Umgehungsverträge“.

Es gelte, sich über die Spielregeln der einzelnen Arbeitsformen im Klaren zu sein, denn: „Ferialjob ist nicht Ferialjob“, so die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK). Unterschieden wird zwischen Praktikanten, Volontären und Ferialarbeitern bzw. -angestellten.

Ferialarbeiter und Ferialangestellte

Schüler und Studenten, die als Ferialarbeiter oder -angestellte angemeldet werden, seien Dienstnehmer im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sinn, so die NÖGKK. Konkret heiße das, sie haben eine persönliche Arbeitsverpflichtung, sind weisungsgebunden und müssen sich organisatorisch im Betrieb eingliedern.

Dafür haben sie laut NÖGKK Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung, anteilsmäßige Sonderzahlungen und aliquoten Urlaub. Ferialarbeiter und -angestellte sind kranken-, unfall- und pensionsversichert. Die GPA-djp weist darauf hin, dass das Dienstverhältnis befristet und deshalb nicht einfach kündbar sei. Anteilsmäßiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Urlaubsanspruch und Vergütung der Überstunden müssten ordentlich ausbezahlt werden.

Pflichtpraktikanten

Anders sieht es beim Pflichtpraktikum aus, beim dem die Ausbildung im Vordergrund steht. Bei solchen Praktika könne man „seine Arbeit nicht einfach ‚hinschmeißen‘“, erklärt die GPA-djp. Die Praktikumszeiten müssen absolviert werden, um die Schule positiv abschließen zu können - deswegen müsse man sich aber nicht alles gefallen lassen: Arbeitsrecht, Jugendschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz seien vonseiten des Betriebes einzuhalten, so die Gewerkschaft.

Liegen die Bezüge über der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 386,80 Euro), ist der Praktikant laut NÖGKK kranken-, unfall- und pensionsversichert. Andernfalls bestehe nur ein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, so die NÖGKK. Pflichtpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe hätten stets Anspruch auf die kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung, die mit dem jeweiligen Schuljahr korrespondiert.

Volontäre

Ein Volontariat dient dazu, nach Abschluss der Schule bzw. des Studiums die erworbenen theoretischen Kenntnisse praktisch zu vertiefen. Ähnlich wie beim Pflichtpraktikum stehe also der Ausbildungs- und Lernzweck im Vordergrund, so die NÖGKK. Allerdings erfolgt das Volontariat freiwillig und ohne jegliche Arbeitsverpflichtung. Im Gegensatz zum Pflichtpraktikum sei ein Volontär nicht an Arbeitszeiten gebunden, dafür bestehe aber auch kein Entgeltsanspruch, so die GPA-djp. Volontariate seien direkt bei der AUVA zur Unfallversicherung zu melden, so die NÖGKK.

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