Unfaire Arbeitszeiten und Entlohnung
Auch heuer hatten wieder viele Schüler und Studierende in den Sommermonaten einen Ferialjob oder absolvierten ein Pflichtpraktikum. Einige klagen über unfaire Arbeitszeiten und Mängel bei der Entlohnung, wie die Arbeiterkammer (AK) Oberösterreich meldete. Ihnen biete die Arbeiter kostenlosen Rechtsschutz, sagte AK-Präsident Johann Kalliauer.
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Einigen Schülern und Studierenden, die im Sommer arbeiteten, habe die AK bereits geholfen, so auch zwei 19-Jährigen aus dem Bezirk Braunau, wie es in einer AK-Aussendung hieß. Sie hätten in einem Gastronomiebetrieb in Salzburg ein Pflichtpraktikum absolviert und in dieser Zeit häufig Überstunden gemacht und dreimal an Feiertagen gearbeitet. Bezahlt bekamen sie das laut AK jedoch nicht. Die AK habe die Endabrechnungen überprüft und die offenen Ansprüche eingefordert. Daraufhin zahlte der Hotelbetrieb den jungen Frauen jeweils mehr als 200 Euro nach.
Nicht länger als acht Stunden
Mit der Arbeitszeit gebe es überhaupt sehr häufig Probleme. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nicht länger als täglich acht Stunden bzw. wöchentlich 40 Stunden arbeiten und grundsätzlich keine Überstunden machen. Werden trotzdem welche geleistet, müssen sie entlohnt oder mit Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 abgegolten werden.
Auch dürfen sie laut AK nicht von 20.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Unter gewissen Voraussetzungen sei jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig, insbesondere für das Hotel- und Gastgewerbe gebe es Ausnahmebestimmungen, so die AK. Dort dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23.00 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder zweite Sonntag muss jedoch arbeitsfrei bleiben.
Bezahlung nach Kollektivvertrag
„Nach Beendigung der Ferialarbeit muss der Jugendliche eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhalten, auf der Bruttolohn bzw. Bruttogehalt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige Abgaben ersichtlich sind“, so die AK. Grundsätzlich müssten Ferialjobber nach dem Kollektivvertrag einer Branche bezahlt werden. Ferialarbeiter hätten ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach der vereinbarten Zeit automatisch endet, hob die AK hervor. Während der Ferialarbeit sei der Jugendliche bei der Krankenkasse zu melden und voll versichert.
Viele Schüler absolvieren auch ein vier bis zwölf Wochen dauerndes Praktikum. Ziel dabei sei, den in der Schule erlernten Stoff praktisch umzusetzen. Für ein Pflichtpraktikum würden alle sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zum Teil auch kollektivvertragliche Regeln gelten, so die AK. Manche Kollektivverträge sehen bei der Entlohnung eigene Bestimmungen für Pflichtpraktikanten vor.
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