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Keine 1.000 E-Autos angemeldet

Für Elektro-Hybridfahrzeuge soll die Benachteiligung bei der motorbezogenen Versicherungssteuer beseitigt werden: Die Steuerbelastung soll für diese umweltfreundlichen Kraftfahrzeuge halbiert werden.

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Außerdem soll der Bonus für Hybridautos und andere umweltfreundliche Antriebsmotoren von bis zu 500 Euro bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) von Ende August 2012 bis Ende Dezember 2014 verlängert werden. Dafür wird bei Gebrauchtfahrzeugen, die nicht direkt aus der EU kommen, künftig kein NoVA-Bonus mehr angewendet, sondern der volle Malus, selbst wenn davor eine EU-Zulassung bestand. Dazu sind Änderungen im Versicherungsaufsicht- und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz geplant, wie aus dem neuen Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2012 hervorgeht.

Trotz Förderungen noch ein Minderheitenprogramm

Hybridfahrzeuge sind derzeit bei der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer deshalb grundsätzlich benachteiligt, weil bei ihnen immer die Leistung beider Motoren (Verbrennungs- und Elektromotor) als Bemessungsgrundlage herangezogen wird und aus faktischen Gründen nicht nur die Kilowatt-Leistung nur eines der beiden Motoren einzeln herangezogen werden kann. Daher soll die Steuerbelastung ab 1. Jänner 2013 einfach halbiert werden.

Elektro- und Hybrid-Kfz sind in Österreich nach wie vor ein Minderheitenprogramm - obwohl reine E-Autos sogar gänzlich von NoVA und motorbezogener Versicherungssteuer befreit sind. Vom gesamten Kfz-Bestand Ende 2011 waren von den 4.513.421 Fahrzeugen nur 9.844 nicht durch Benzin (55,5 Prozent) oder Diesel (44,2 Prozent) betrieben, reine „Stromautos“ gab es nur 989. Weitere 8.855 (0,2 Prozent) hatten laut Statistik Austria als Antriebsquelle Gas, Flüssiggas, Erdgas, einen bivalenten oder einen kombinierten Antrieb (Hybrid) - davon waren rund 1.570 mit Erdgas unterwegs, weitere 6.000 als Hybridfahrzeuge.

Nachteil für Gebrauchtwagenkäufer

Bei Gebrauchtfahrzeugen, die bereits im übrigen Gebiet der EU zugelassen waren, vermindert sich nach der aktuellen Rechtslage bei der NoVA der Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung. Nunmehr soll jedoch klargestellt werden, dass nur für Fahrzeuge, die direkt aus der EU kommen, eine solche aliquote Verminderung des Malus vorgenommen wird.

„Kommt ein Fahrzeug, das bereits in einem EU-Staat zugelassen war, aus einem Drittland, ist der volle Malus anzuwenden“, heißt es zur Erläuterung - und als Beispiel wird genannt: „Kommt ein Auto aus Deutschland über Serbien nach Österreich, ist der volle Malus anzuwenden.“

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