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Nicht „schön“, aber praktisch

Seit 90 Jahren bildet das Verfassungsgesetz der Ersten Republik das Fundament des Staatswesens. Zwar gab es entscheidende Eingriffe wie etwa durch den EU-Beitritt und kleinere Anpassungen an die veränderte Gesellschaft. Die Grundprinzipien blieben jedoch bis heute aufrecht.

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Am 1. Oktober 1920 wurde Österreich mit Beschlussfassung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) als demokratische parlamentarische Republik mit bundesstaatlicher Organisationsform eingerichtet. „Architekt“ der Bundesverfassung war Hans Kelsen (1881 - 1973), einer der bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts. Damals war die österreichische Verfassung geradezu revolutionär.

Renner vermisste Schnörkel

Die Verfassung atmet den Geist der von Kelsen geprägten „Reinen Wiener Rechtslehre“ und damit strikt den Ansatz, Recht habe keine Ideologien zu enthalten, sondern wertfrei das Zusammenleben zu ordnen. Der damalige Staatskanzler Karl Renner soll sich deshalb auch bei Kelsen beschwert haben, es stehe zu wenig „Schönes“ in der Verfassung.

Tatsächlich finden sich in der heimischen Bundesverfassung keine Beschwörungsformeln, patriotische Ergüsse oder Sonstiges. Eher ist sie eine nüchterne Gebrauchsanweisung für das Staatsgefüge. Die Qualität des Verfassungstexts lässt sich auch daran ablesen, dass andere Staaten zum Teil daraus „abgeschrieben“ haben.

Die Grundprinzipien des Staates

Demokratie, das republikanische Prinzip, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit, Grundrechte und Gewaltentrennung machen das B-VG zur Basis des Staates und schützen sie damit besonders. Um sie zu ändern, bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament und der Zustimmung des Volkes in einer Volksabstimmung. Abseits davon wurde das B-VG immer und immer wieder novelliert - kaum zu seinem Vorteil, wie manche meinen.

1934 außer Kraft gesetzt

Erstmals novelliert wurde das B-VG 1925. Die zweite Novelle vom 7. Dezember 1929 bedeutete eine erhebliche Veränderung und erklärt sich durch die damaligen politischen Schwierigkeiten. Die Bemühungen, das Verfassungsdokument an die immer konfliktgeladenere politische Landschaft anzupassen, reichten jedoch nicht aus.

1930, als es nach den Nationalratswahlen zu labilen Mehrheitsverhältnissen im Parlament kam, legten alle drei Nationalratspräsidenten ihr Amt zurück. Das parlamentarische System wurde in Folge außer Kraft gesetzt, und 1934 wurde eine neue Verfassung erlassen. Diese Totaländerung ohne Volksabstimmung stellte einen gravierenden Verfassungsbruch dar. Österreich hieß laut dieser neuen Verfassung nicht mehr „Republik Österreich“, sondern „Bundesstaat Österreich“, es handelte sich um den sogenannten Ständestaat.

Wiederverkündung 1945

In der NS-Zeit verschwand das B-VG völlig und wurde erst in der Unabhängigkeitserklärung vom 27. April 1945 wieder in der Fassung von 1920 verkündet. Die Anknüpfung an die Erste Republik sollte auch die Fiktion unterstützen, Österreich sei während der NS-Zeit „abwesend“ gewesen und damit für das Grauen des Regimes nicht verantwortlich.

Nach der Besatzung durch die Alliierten wurde Österreich erst durch den Abschluss des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 wieder ein souveräner Staat. Das Verfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs wurde am 26. Oktober des gleichen Jahres beschlossen. Wichtige Novellierungen seither waren etwa 1958 der Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskommission oder 1968 die endgültige Abschaffung der Todesstrafe.

EU-Beitritt als grundlegende Änderung

1973 wurde ein eigenes Verfassungsgesetz über die Beseitigung rassischer Diskriminierung geschaffen sowie eines zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks. Eine Wahlaltersenkung gab es 1994 von 19 auf 18 Jahre. Das entsprechende Bundesverfassungsgesetz für den Beitritt zur Europäischen Union wurde ebenfalls 1994 beschlossen und in einer Volksabstimmung mit 66,58 Prozent bestätigt.

Magere Ergebnisse bei „Österreich-Konvent“

Von 2003 bis 2005 tagte der „Österreich-Konvent“ zur Verfassungsreform, der im Wesentlichen zwei Ergebnisse brachte. So wurde mit dem „Demokratiepaket“ 2007 das Wahlalter auf 16 Jahre gesenkt, die Briefwahl eingeführt und die Legislaturperiode des Nationalrats von vier auf fünf Jahre verlängert. 2008 wurde die Verfassung „entrümpelt“: Über 1.000 Bestimmungen wurden zum Teil ersatzlos gestrichen, zusammengefasst oder in einfache Gesetze umgewandelt.

2008 wurde auch ein eigener Asylgerichtshof geschaffen, der die Verfahren beschleunigen sollte. Der Instanzenzug zum Verwaltungsgerichtshof wurde damit gestrichen, über die Verfassungsmäßigkeit von Entscheidungen des Asylgerichtshofs bestimmt nun der Verfassungsgerichtshof. Erst kürzlich, per 1. August 2010, wurden Bestimmungen des Lissabon-Vertrages in das B-VG übergeführt, um diese Instrumente (Abgehen vom Einstimmigkeitsprinzip und das Mitwirkungsrecht in EU-Gesetzgebungsverfahren) nutzen zu können.

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