Neue Gentechnikverfahren unterliegen EU-Auflagen

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Neue Gentechnikverfahren unterliegen grundsätzlich Auflagen nach der Gentechnikrichtlinie der Europäischen Union. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem heute verkündeten Urteil. Die mit dem Einsatz von Verfahren wie der „Genschere“ verbundenen Risiken seien „vergleichbar“ mit denen älterer Verfahren, die bereits unter strengen Auflagen stehen, begründete das Gericht die Entscheidung.

Nach geltendem EU-Recht unterliegen „gentechnisch veränderte Organismen“ (GVOs) unter anderem strengen Kennzeichnungspflichten. Einige Verfahren waren bisher von den GVO-Regeln ausgenommen, sofern bei diesen etwa kein fremdes Genmaterial verwendet wird.

Nun ging es darum, ob neue Methoden wie etwa Anwendungen der Genschere CRISPR/Cas9 (kurz CRISPR) ebenfalls von diesen Ausnahmen profitieren können. Ein französisches Gericht hatte den Fall nach der Klage einiger Verbände nach Luxemburg verwiesen. Methoden wie CRISPR gelten als besonders günstig und effizient. Kritiker fordern, dass für solche Verfahren aus Sicherheitsgründen ausnahmslos die GVO-Regeln gelten.