„Grasser verließ sich auf Berater“
Der Anwalt von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser (FPÖ/parteilos), Norbert Wess, hat am Donnerstagnachmittag im BUWOG-Prozess sein Plädoyer mit neuen Vorwürfen gegen die Anklage seines Mandanten fortgesetzt: „Ich halte es für einen Vollholler, dass Grasser vorgeworfen wird, 9,6 Mio. Euro gegenüber dem Bund einbehalten zu haben und Untreue gegenüber der Immofinanz begangen zu haben“, wandte er sich gegen den seiner Ansicht nach „doppelten“ Vorwurf gegen seinen Mandanten.
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Dass Grasser alles daran gesetzt habe, dass es beim BUWOG-Verkauf zu einer zweiten Bieterrunde kommt, damit dann der „richtige“ Bieter den Zuschlag erhält und Schmiergeld fließt, wies Wess ebenfalls zurück. Grasser habe sich hier auf seine Berater verlassen. Und im Übrigen gebe es überhaupt kein Indiz dafür, „dass der entscheidende Tipp, wie viel die Immofinanz bieten muss, um den BUWOG-Zuschlag zu erhalten“, von Grasser gekommen sei.

APA/Helmut Fohringer
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser bei dem Prozess
Anklageschrift bemängelt
Wess hatte zuvor in langen Ausführungen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bemängelt. Er kritisierte dabei sowohl die Anklage als auch Teile der ursprünglichen Anklageschrift, die vom Oberlandesgericht (OLG) Wien aufgehoben bzw. zu Ermittlungen zurückverwiesen wurden - also gar nicht angeklagt sind.
Der Hintergrund: Die Anklageschrift wurde von den Staatsanwälten bereits im Juli 2016 verfasst, einige Angeklagte haben dagegen Einsprüche eingelegt. Die Prüfung durch das OLG Wien hatte dann zu einer rechtskräftigen Anklage im April 2017 geführt, aufgrund derer nun Grasser und weitere Angeklagten im Prozess sitzen. Für alle Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.
OLG Wien genehmigte nur zwei Bereiche
Das OLG Wien hatte von vier angeklagten Bereichen nur zwei genehmigt, nämlich die Schmiergeld- und Untreuevorwürfe bei der Privatisierung der Bundeswohnungen BUWOG und bei der Einmietung der Finanz ins Linzer Terminal-Tower-Bürohaus. Ein weiterer ursprünglicher Vorwurf betreffend die Vergabe der Durchführung der BUWOG-Privatisierung an die Investmentbank Lehman Brothers wurde vom OLG ganz gekippt. Ein vierter ursprünglicher Anklagevorwurf betreffend die mangelnde Erlösmaximierung für die Republik bei der Privatisierung der Bundeswohnungen wurde vom OLG Wien zurückverwiesen - für weitere Ermittlungen.

APA/Hans Klaus Techt
Grassers Anwälte Manfred Ainedter und Norbert Wess
Wess: Ramprecht „völlig unglaubwürdig“
Wess nahm nun in seinem Plädoyer zu den seiner Ansicht nach falschen Darstellungen in der Anklageschrift der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) Stellung - unabhängig davon, ob es sich um Teile der rechtskräftigen Anklage oder um Teile der ursprünglichen, aber abgelehnten bzw. zurückverwiesenen Anklage handelte. Zur Lehman-Vergabe und zur Rolle von Grassers früherem Mitarbeiter Michael Ramprecht breitete Wess sich ausführlich aus. Ramprecht sei „völlig unglaubwürdig“, sagte Wess.
Rückabwicklung des BUWOG-Verkaufs?
Auch die Finanzprokuratur, die sich als Privatbeteiligte dem Prozess angeschlossen hat, wurde kritisiert. Wess dachte laut über ihre Forderung nach den 9,6 Mio. Euro nach, die bei der BUWOG-Privatisierung geheim an Peter Hochegger und Walter Meischberger geflossen sind.
„Wenn das Geld wirklich - und wir bestreiten das massiv - aus einer allfälligen Korruptionshandlung herrühren würde, dann wäre das Zivilgeschäft nichtig, dann ist eine Rückabwicklung vorzunehmen, der gesamte BUWOG-Verkauf rückabzuwickeln, wenn Sie das weiter für sich reklamieren würden, liebe Finanzprokuratur, dann brauchen Sie einen guten Strafverteidiger, dann begehen Sie Geldwäsche.“
Aussage von Berner infrage gestellt
Auch der laut Anklage „gemeinschaftliche Tatplan“ von Grasser, Meischberger, Hochegger und Ernst Plech, sich in Grassers Amtszeit bei Privatisierungen und anderen Amtshandlungen des Finanzministers zu bereichern, wird vom Anwalt zurückgewiesen.
Willibald Berner hatte ausgesagt, er sei von Hochegger informiert worden, dass ein kleiner Kreis von Persönlichkeiten der FPÖ - einerseits um Grasser, andererseits um den damaligen FPÖ-Chef und Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider - sich bei diversen Privatisierungsprojekten bereichern wolle. Wess stellte die Aussage von Berner, damals Kabinettschef von Verkehrsminister Michael Schmid (FPÖ), als unglaubwürdig dar. Er führte dazu eine Aussage des - mitangeklagten - Hochegger an, der Berner in einer Einvernahme als „Schlitzohr“ bezeichnet habe.
Porr-Aktennotiz: Grasser kommt nicht vor
Dass der Baukonzern Porr in einer Aktennotiz festgehalten hat, dass es die Möglichkeit gibt, mit einer „700.000-Euro-Zahlung an die Finanz bzw. allenfalls namhaft gemachte Dritte“ das Finanzministerium zur Einmietung von Finanzbehörden in den Linzer Terminal Tower zu bewegen, ist für Grasser kein Hinweis auf eine Bestechung, sondern durchaus branchenüblich, wie Grasser-Anwalt Wess in der Causa Linzer Terminal Tower ausführte.
Die genannten 700.000 Euro seien in Wirklichkeit für Zusatzleistungen der Finanzbehörden bestimmt gewesen, wie etwa ein neues Zutrittssystem. Des Weiteren betonte Wess, dass Grasser in den Notizen der Porr mit keinem Wort vorkomme. Das Gleiche gelte auch für das Wort „Bestechung“.
„Nur oberflächlich eingebunden gewesen“
Grasser habe auch nicht die Einmietung der Finanzbeamten in das Linzer Bürohaus gestoppt, weil zuerst kein Schmiergeld geflossen sei, wie von der Korruptionsstaatsanwaltschaft behauptet wird. Denn Grasser sei überhaupt nur oberflächlich eingebunden gewesen, so Wess. Gleichzeitig habe er sich aber dafür eingesetzt, dass der Mietpreis gedrückt und die Interessen der Mitarbeiter bei der Übersiedlung besonders berücksichtigt werden.
Laut Anklage sollen letztendlich 200.000 Euro an Grasser und Plech, Meischberger und Hochegger geflossen sein. Die Verteidigung bestreitet, dass es sich bei den 200.000 Euro, die letztlich an die Astropolis-Firma von Hochegger auf Zypern geflossen waren, um Schmiergeld für eine Grasser-Entscheidung handle. Laut Anklage gab es erst nach der Vereinbarung der Schmiergeldzahlung ein grünes Licht vonseiten Grassers für die Einmietung in den Terminal Tower.
Hochegger hatte im parlamentarischen Korruptionsuntersuchungsausschuss geschildert, dass er der Abwicklung einer 200.000-Euro-Provision Meischbergers von der Porr Solutions beim Terminal Tower über seine zypriotische Gesellschaft Astropolis zugestimmt habe - „mein Fehler“, räumte er ein. Das Geld sei - nach Abzug von zehn Prozent für ihn - über die Omega-Gesellschaft weiter nach Liechtenstein geflossen.
Vorwürfe bei Schwiegermuttergeld zurückgewiesen
Wess ging zum Ende seiner Ausführungen auch auf die Konten in Liechtenstein ein, von denen laut Anklage eines Grasser zuzuordnen ist. Das Konto 400.815 bei der HIB gehöre nicht Grasser, sagte Wess. Die 500.000 Euro, die Grasser in einen Hypo-Genussschein investierte, habe er von seiner Schwiegermutter bekommen.
„Grasser hat das Geld von seiner Schwiegermutter erhalten, er hat es veranlagt, er hat es in die Sphäre der Familie Swarovski zurückgeführt“, so Wess. „Dass die Schwiegermutter es vielleicht gar nicht mehr zurückerhalten wollte, ist eine höchstpersönliche Geschichte, hat aber mit den Anklagevorwürfen so viel zu tun wie die Sonne mit dem Mond“, meinte der Verteidiger.
Er wies auch den Vorwurf in der Anklage zurück, dass Grasser aufgrund von Bewegungsprofilen gar nicht das Geld in dem von ihm genannten Zeitraum von der Schwiegermutter erhalten können habe. Grasser habe nicht gelogen, so sein Verteidiger, das sei eine Unterstellung.
Diese 500.000 Euro hatte Grasser persönlich nach Österreich gebracht und außerhalb der Banköffnungszeiten und ohne Beleg bei der Meinl Bank eingezahlt. Laut Grasser wollte seine Schwiegermutter damit sein Veranlagungstalent testen. Laut Anklage wollte Grasser damit Schmiergeld von Auslandskonten unbemerkt nach Österreich transferieren.
„Politische Show“
Zur Eröffnung des ganztägigen Plädoyers bezeichnete Wess die Ausführungen der Anklage, der Oberstaatsanwälte Gerald Denk und Alexander Marchart von der WKStA, als „politische Show“, wie er sie in seinen 15 Berufsjahren noch nicht erlebt habe. Er warf der Anklage vor, mit den Schlagwörtern „Geld, Gier, Geheimnisse“ zu agieren, und sagte im Gegenzug, die Verteidigung präsentiere „Zeugen, Daten, Fakten“.
„Mein Mandat ist beruflich ruiniert“
Er verteidigte die Vorgehensweise seiner Anwaltskollegen, Richterin Marion Hohenecker mit Befangenheitsanträgen einzudecken. Es sei die Berufspflicht eines Verteidigers, die Rechte der Angeklagten zu wahren. Hier würden schließlich die besten Anwälte für Strafrecht in Österreich im Verhandlungssaal sitzen. „Das sind keine Störgeräusche“, so Wess, nachdem die Anklagebehörde genau das am Mittwoch behauptet hatte.
Sein Mandant Grasser sei einer „medienrechtlichen Vorverurteilung ausgesetzt gewesen“, die ihresgleichen suche, so Wess Richtung Schöffensenat. Und er ergänzte: „Mein Mandant ist beruflich ruiniert, Operation gelungen, Patient tot.“ Wess erinnerte an die Hausdurchsuchung bei Grasser, bei der sich Anwalt Manfred Ainedter durch „grinsende“ Fotografen und Ermittler habe kämpfen müssen, da die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung „angekündigt“ habe.
Alte Verfahren gegen Grasser aufgelistet
Überraschenderweise nutzte Wess sein Plädoyer auch dazu, auf all die Verfahren hinzuweisen, die gegen Grasser geführt, aber eingestellt worden waren. Das reichte vom Börsengang der Österreichischen Post über Vorwürfe in Zusammenhang mit Novomatic und Telekom Austria bis zum Verkauf des Dorotheums. Breiten Raum widmete Wess der Beschäftigung von Lehman Brothers als Investmentbank bei der BUWOG-Privatisierung - was allerdings gar nicht angeklagt und daher kein Teil des Verfahrens ist. Das OLG Wien hatte diesen ursprünglichen Anklagevorwurf eingestellt.
„Hier unten im Schützengraben“
Kritik von Wess gab es erneut an der Sitzordnung im Großen Schwurgerichtssaal des Wiener Straflandesgerichts. „Vielleicht sitzen Sie auch mal hier unten im Schützengraben“, sagte er zu den Schöffen mit Verweis auf die Angeklagten. Die Verteidiger monieren, dass die Angeklagten am tiefsten Punkt des Gerichtssaales sitzen müssten. Für alle Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung.
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