Neues EuGH-Urteil zu Softwareverkauf
Computersoftware darf auch in der genutzten Form weiterverkauft werden. Der Verkäufer muss gleichzeitig aber auch die Originallizenz abgeben und das Programm bei sich selbst löschen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in Luxemburg entschied.
Eine Sicherungskopie des Originalprogramms darf danach auch dann nicht verkauft werden, wenn die Original-Software-CD beschädigt ist. Der Käufer einer beschädigten CD kann die Software aber gegebenenfalls mit dem Lizenzschlüssel aus dem Internet herunterladen.
Softwarelizenz wie Ware
Im Streitfall geht es um einen Onlinemarktplatz in Lettland, auf dem allein 2004 über 3.000 Sicherungskopien von Microsoft-Software verkauft wurden, insbesondere des Betriebssystems Windows und des Office-Pakets. Microsoft macht einen Schaden von 265.514 Euro geltend.
2012 hatte der EuGH bereits entschieden, dass auch Softwarelizenzen wie andere Waren weiterverkauft werden dürfen, wenn der Verkäufer seine Kopie nicht mehr nutzt und löscht. Nun musste der EuGH entscheiden, inwieweit dies auch für Softwarekopien gelten kann.
Nach dem neuen Urteil darf der Lizenznehmer „die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen“. Das kann etwa von Interesse sein, wenn ein Datenbankprogramm mit den gespeicherten Daten verkauft werden soll.
Keine Kopie bei Verlust des Originals
Ist allerdings eine Original-Software-CD beschädigt oder verloren gegangen, darf nicht stattdessen eine Kopie verkauft werden. Auch der gemeinsame Verkauf der kaputten CD und einer gangbaren Kopie wäre unzulässig. Denn die Software dürfe nur für die eigene Nutzung kopiert werden, betonten die Luxemburger Richter. Diese Ausnahme sei eng auszulegen, um die Urheberrechte der Softwarehersteller zu wahren.
Wenn die kaputte Software-CD über einen Lizenzschlüssel verfügt, kann der Käufer nach dem Urteil aus 2012 damit allerdings das Programm beim Hersteller herunterladen.