Kündigung wegen Gesichtsschleiers keine Diskriminierung
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Die Kündigung einer Muslimin wegen eines Gesichtsschleiers ist keine Diskriminierung, „Grundregel“ der Kommunikation in Österreich ist ein unverhülltes Gesicht. Das urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH) im Fall einer Notariatsangestellten, die ihren ehemaligen Arbeitgeber geklagt hatte. Die Frau bekam aber zum Teil recht, weil sie generell wegen ihres religiösen Kleidungsstils benachteiligt worden war.
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