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„In Akten immer alles korrekt abgebildet“

Das Bundespräsidentenwahlgesetz regelt eindeutig, von wem und wann die Briefwahlstimmen ausgezählt werden dürfen. Vor Montag, 9.00 Uhr, nach dem Wahlsonntag darf nicht ausgezählt werden. Die Anhörung der Zeugen vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) offenbart allerdings eine völlig andere Praxis.

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Das Gesetz regelt, dass der Bezirkswahlleiter, beobachtet von neun von den Parteien nach Nationalratswahlergebnis bestellten Beisitzern am Tag nach der Wahl um 9.00 Uhr die Wahlkarten auf Nichtigkeitsgründe prüft. Nichtig ist eine Wahlkarte dann, wenn die eidesstattliche Erklärung fehlt oder die Wahlkarte beschädigt ist. Den Aussagen mehrerer Zeugen zufolge erfolgte diese Vorsortierung bei der Präsidentschaftsstichwahl im Mai in mehreren Bezirken allerdings bereits am Sonntag.

Das wurde vielfach mit Zeitdruck und ökonomischer Vorgangsweise erklärt. Im Bezirk Wien-Umgebung etwa soll beim ersten Wahlgang die Auszählung der Wahlkarten so lange gedauert haben, dass für die Stichwahl ein schnelleres Ergebnis erwünscht war. Es seien daher schon am Wahlsonntag „Vorarbeiten“ wie die Erstellung von Listen und die Auswertung von Wahlkarten getätigt worden, sagte ein Zeuge. Die Wahlbeisitzer hätten von diesen Arbeiten am Wahlsonntag nichts gewusst und daher auch keine Möglichkeit gehabt, daran teilzunehmen.

Arbeit verkürzen

Der Bezirkshauptmann aus dem Kärntner Wahlbezirk Hermagor wehrte sich wiederum gegen das Wort „schlampig“. Er habe vielmehr für die Wahlbeisitzer die Arbeit am Montag verkürzen wollen. Einige hätten sich bereits bei der letzten Nationalratswahl beklagt, dass ihre berufliche Tätigkeit unnötigerweise eingeschränkt werde, „weil wir ja nichts anderes tun als aufschlitzen“.

Der Leiter der Wahlbehörde, Robert Stein, kann diese Sichtweise nicht nachvollziehen. Andere Bezirke hätten gezeigt, dass man eine vollkommen gesetzeskonforme Auszählung durchführen könne. Bisher habe man sich als oberste Wahlbehörde auf die Akten gestützt, in denen bisher „immer alles korrekt abgebildet“ gewesen sei.

Keine Einladung für Beisitzer

Nach der Vorsortierung der Wahlkarten erfolgt deren Öffnung durch den Bezirkswahlleiter - im Idealfall mit einer passenden Maschine. Die Wahlkuverts werden entnommen und erneut - im Fall von Nichtigkeitsgründen aussortiert. Erst danach sollen vom Gesetz her von der Bezirkswahlbehörde die Stimmzettel entnommen und auf ihre Gültigkeit überprüft werden.

Das Gesetz sieht also eindeutig die Anwesenheit der Beisitzer bei der Auszählung vor. Doch in einigen Bezirken war das Erscheinen der Wahlbeisitzer beim gesetzlich vorgeschriebenen Auszählungstermin Montag 9.00 Uhr auch dürftig, wie aus den Zeugenaussagen hervorgeht. Die Auszählung erfolgte durch Beamte, die Beisitzer wurden dazu gar nicht eingeladen. Die Wahlbehörden dürfen zwar eigenmächtig vorgehen, Voraussetzung ist aber, dass die Beisitzer ordnungsgemäß eingeladen wurden.

Viele Beisitzer handelten auch aufgrund von großem Vertrauen in Beamte und Juristen sowie aus Unkenntnis so. In Innsbruck-Land wurden Wahlkarten vorzeitig aussortiert, geöffnet und ohne Beisitzer ausgezählt. Das wurde von Beisitzern von FPÖ und auch Grünen bestätigt. Problematisch fanden sie das Vorgehen nicht: „Dass ich dabei sein kann, war mir schon klar, aber nicht, dass ich muss“, sagte der FPÖ-Beisitzer bei der Anhörung.

„Ich habe das nicht überprüft“

Problematisch ist jedenfalls, dass manche Beisitzer Protokolle unterschrieben, die falsche Angaben zum Auszählungsvorgang machten - oft auch weil sie nicht gelesen wurden. Im Bezirk Villach-Stadt etwa unterschrieb eine Zeugin, an der Auszählung von Wahlkarten ab Montagfrüh teilgenommen zu haben. „Man hat mir nur die Seite gegeben, die ich unterschreiben soll. Ich habe das nicht überprüft.“

Die Frage, ob es nicht üblich sei, den Text durchzulesen, bevor man unterschreibt, beantwortete sie mit einem deutlichen Nein. Die Zeugin hatte auch nicht danach gefragt, die Wahlkarten zu überprüfen: „Soweit ich mich informiert habe, war das nicht meine Aufgabe.“

Protokoll einer nie stattgefunden Sitzung

Verwirrung herrschte bei der VfGH-Anhörung auch über den Kärntner Bezirk Wolfsberg. Dort wurde eine Sitzung protokolliert, die offenbar nie stattgefunden hat - obwohl das Protokoll von Beisitzern unterschrieben wurde. „Ich kann es nicht aufklären“, sagte der Behördenleiter. In Wolfsberg wurde am Montag um 8.15 Uhr mit der Öffnung der Wahlkarten begonnen.

Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten gab es laut Zeugen nicht. Früher begonnen habe man aus Effizienzgründen, so der Behördenleiter: „Das macht man schlicht, weil man nicht weiß, wer zur Unterstützung kommt“, brachte er auch einen Seitenhieb auf unzuverlässige Beisitzer.

Kein Hinweis auf Missbrauch

Bisher gibt es allerdings keine Hinweise auf Missbrauch. Das sei undenkbar, sagte etwa eine Zeugin aus dem Bezirk Kitzbühel: „Da müsste jemand Spider-Man sein.“ Einige Zeugen sagten aber, dass Manipulationen möglich gewesen wären. Fraglich ist nun, ob für den VfGH schon die Möglichkeit zur Manipulation für eine Aufhebung der Stichwahl ausreicht. In manchen Fällen ist etwa eine Vorsortierung vor der Montag-Frist möglich. Laut Innenministerium darf vorab geprüft werden, ob die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte fehlt.

Im Tiroler Stimmbezirk Landeck bestätigten sich die Vorwürfe der FPÖ nicht. Der blaue Wahlbeisitzer hatte im Nachhinein erklärt, dass die Wahlkarten zu früh geöffnet worden seien. Die Beisitzer der anderen Parteien sagten hingegen aus, dass es keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten und Formalfehler gegeben habe. „Ich war um 20 vor 9.00 Uhr dort, da hat’s geheißen: ‚Du bist zu früh, wir dürfen vor 9.00 Uhr nicht anfangen.‘ Dann bin ich halt frühstücken gegangen“, sagte die SPÖ-Beisitzerin. Die Zeugen gaben zudem übereinstimmend an, dass der FPÖ-Beisitzer erst am Montag um 11.30 Uhr erschienen sei.

Konsequenzen für Beisitzer?

Laut „Presse“ könnte eine mögliche Aufhebung der Wahl auch negative Folgen für Beamte und Beisitzer haben. „Auf diejenigen, die für eine allenfalls anfechtbare Stichwahl die Verantwortung tragen, könnten beachtliche Schadenersatzforderungen zukommen“, sagte der Jurist Franz Marhold gegenüber der „Presse“. Wenn der VfGH Rechtswidrigkeiten feststellt, würde die Haftung der handelnden Personen als Organe des Bundes schlagend.

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