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Stöger sieht sich bestätigt

Zu der von der ÖVP geforderten Kürzung der Mindestsicherung für Flüchtlinge hat Sozialminister Alois Stöger (SPÖ) nun das Gutachten des Sozialrechtlers Robert Rebhahn vorgelegt. Stöger fühlt sich dadurch bestätigt. Das Gutachten unterstreiche die bisherige - ablehnende - Rechtsansicht des Ministeriums. Die gewünschte Residenz- bzw. Wohnsitzpflicht habe hingegen eine Bestätigung erfahren.

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Die Statusrichtlinie der EU verlange in Bezug auf Sozialhilfe und medizinische Versorgung bei Flüchtlingen die Gleichbehandlung im Verhältnis zu Staatsbürgern, in Bezug auf den Zugang zu Wohnraum und die Freizügigkeit im Aufnahmeland nur jene im Verhältnis zu Drittstaatsangehörigen, so die Passage in dem fast 150-seitigen Papier, auf die das Sozialministerium besonders hinweist.

Bezüglich der Mindestsicherung ist für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte die Gewährung von Sachleistungen wie für Staatsbürger zulässig; bei der Unterkunft auch dann, wenn das bei Staatsbürgern nur ausnahmsweise erfolgt.

Kürzungen möglich

Auch Kürzungen bei „beharrlichem Verweigern“ von „Erwerbs- und Integrationsbemühungen“ sind laut dem Rebhahn-Papier erlaubt, aber nur in jenem Ausmaß, wie das bezüglich Erwerbs- und Ausbildungsbemühungen für Staatsangehörige gilt. Zur Residenzpflicht, mit der Stöger den „Zustrom“ von Flüchtlingen in die großen Städte abschwächen will, heißt es, diese sei „bei Vorhandensein eines migrationspolitischen Interesses“ zulässig, insbesondere nach einem verhältnismäßig großen Zustrom innerhalb kurzer Zeit. Als Sanktion ist eine Kürzung der Mindestsicherung erlaubt.

Eine Höchstgrenze für die bedarfsorientierte Mindestsicherung sei aus Sicht der Statusrichtlinie möglich, wenn sie für alle gelte und der Höchstbetrag das Mindestniveau sichere. Es bestehe keine Pflicht, Flüchtlingen Familienbeihilfe zu leisten. Unionsrechtlich unzulässig sei eine spezifische Wartezeit für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte auf ihnen zustehende Leistungen.

Rechtfertigung als Knackpunkt

Ob für Flüchtlinge eine Aufsplittung in eine Grundleistung und eine (diesen nicht zustehende) Zusatzleistung möglich sei, kann aus Sicht der Gutachter nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Das hänge von der Rechtfertigung der Benachteiligung ab. Das Erfordernis einer mehrjährigen Beschäftigung könnte dabei beim Europäschen Gerichtshof (EuGH) eine bessere Chance zur Zustimmung haben als ein mehrjähriger Aufenthalt.

Für subsidiär Schutzberechtigte sei das hingegen möglich. Für diese müssen laut dem Gutachten auch nur Kernleistungen erbracht werden. Weil das nach Rebhahns Interpretation aber jene zur Deckung des Lebensunterhalts und des angemessenen Wohnbedarfs in der Mindestsicherung umfasst, müssen sie erst recht wieder in voller Höhe geleistet werden. Für den Fall eines Massenzustroms können die Sozialleistungen zwar für neue Antragsteller gekürzt werden (konkret auf das Niveau für Asylwerber), das komme durch den EU-Beschluss von Mitte März aber nicht zum Tragen.

„Änderungen, wo sie Sinn machen“

Für das Sozialministerium heißt das, dass es keine willkürlichen Kürzungen geben soll, sondern „Änderungen, wo sie Sinn machen“. Es müsse mehr Sachleistungen (z. B. Wohnungskosten, Energiekosten) sowie mehr Integrations- und Arbeitsanreize für Asylberechtigte geben, so das Ressort in einer schriftlichen Stellungnahme. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehe aus Geben und Nehmen. Auch eine Verschärfung bei der Sanktionierung im Falle von Integrations- und Arbeitsunwilligkeit sei möglich. Und, so das Ministerium: „Residenzpflicht ist gesetzeskonform.“

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