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Gilt ab 1. Mai

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält die Registrierkassenpflicht nicht für verfassungswidrig. Allerdings gilt sie frühestens ab 1. Mai, entschied das Gericht am Dienstag. Das Höchstgericht sieht „keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit“.

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Das Gericht befasste sich mit dem Antrag einer nebenberuflichen Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei. Sie hielten den durch die Registrierkassen verursachten Aufwand für unverhältnismäßig hoch und damit für verfassungswidrig. Der VfGH entschied dagegen.

Die Registrierkassenpflicht ergebe sich nicht aus den Umsätzen des Jahres 2015, so der VfGH. Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spiele keine Rolle. Eine „Rückwirkung“ gebe es nicht, so das Gericht. Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 sei für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich. Sie wirke dann gegebenenfalls für den Einzelnen - der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend - frühestens ab dem 1. Mai 2016.

Mitterlehner erfreut

Vizekanzler Reinhold Mitterlehner (ÖVP) reagierte erfreut auf die Entscheidung. „Das gibt zumindest Rechtssicherheit und eine Entemotionalisierung der Gesamtsituation“, so der Wirtschaftsminister am Dienstag nach dem Ministerrat.

„Öffentliches Interesse“

Nach Ansicht des VfGH ist die Registrierkassenpflicht „geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit der Steuerhinterziehung und der Umsatzverkürzung entgegenzuwirken“, sagte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Dienstag bei einer Pressekonferenz in Wien. „Das ist nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes ein öffentliches Interesse, das es rechtfertigt, diese Regelungen zu erlassen - und zwar auch mit Blick auf Kleinunternehmen ist diese Registrierkassenpflicht zulässig. Sie ist auch bei Kleinunternehmen nicht unverhältnismäßig.“

Keine rückwirkende Regelung

Anders als vom Gesetzgeber vorgesehen wird die Registrierkassenpflicht aber frühestens ab 1. Mai dieses Jahres gelten können, für das Überschreiten der Umsatzgrenze sind die Umsätze der ersten vier Monate 2016 maßgeblich und nicht Umsätze des Vorjahres.

„Weil der Gesetzgeber eine solche rückwirkende Regelung nicht getroffen hat - das hätte er ausdrücklich regeln müssen -, ist davon auszugehen, dass das Gesetz mit 1. Jänner in Kraft tritt“, erläuterte Holzinger. „Der Monat Jänner 2016 ist der erste maßgebliche Voranmeldungszeitraum. Wer in diesem Voranmeldungszeitraum die Grenze von 15.000 überschreitet, der ist dann ab Mai dieses Jahres verpflichtet, so eine Registrierkasse zu haben.“

Mehrere Unternehmer hatten die Aufhebung des Paragrafen 131 b Bundesabgabenordnung (BAO) beantragt, weil sie den durch die Registrierkassen verursachten Aufwand für unverhältnismäßig hoch und damit verfassungswidrig hielten.

Kläger sehen „Teilerfolg“

Die Anwältin Veronika Cortolezis, die die Registrierkassenpflicht im Auftrag einer nebenberuflichen Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei zu Fall bringen wollte, sieht im VfGH-Urteil immerhin einen „Teilerfolg, den wir vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen erzielt haben“.

Weil Umsätze erst ab 2016 herangezogen werden dürfen, hätten die Unternehmer nun mehr Handlungsspielraum. Anders als Bankomat- und Kreditkartenzahlungen gelten nämlich Banküberweisungen nicht als Barzahlungen - Kleinunternehmen, die ihren Kunden mehr als bisher per Banküberweisung bezahlen lassen, können so unter der Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht bleiben.

Höheres Risiko für Unternehmer

Cortolezis verwies aber auf ein mögliches Problem für Kleinunternehmer: „Allerdings ist mit der Bezahlung per Banküberweisung für die Unternehmen ein höheres Eintreibungsrisiko verbunden als bei der Bankomatzahlung“, so Cortolezis.

Erfasst werden von der Regelung Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro, wovon mindestens 7.500 Euro in bar kassiert werden müssen. Bisher galt eine Umsatzgrenze von 150.000 Euro, ab der eine Registrierkasse - nicht unbedingt eine elektronische - verwendet werden musste.

Für Wirtschaft „bedauerlich“

Als „bedauerlich“, aber „natürlich zu respektieren“ bezeichnete Rene Tritscher, Leiter der Sparte Handel in der Wirtschaftskammer, das VfGH-Urteil. Er verwies jedoch darauf, dass während der Entstehung des Gesetzes in einigen Punkten Entschärfungen erreicht worden seien - etwa „praxisgerechtere“ Regeln für Onlineshops und für den Verkauf auf Messen. „Unfassbar“ findet dagegen der Obmann der Freiheitlichen Wirtschaft, Matthias Krenn, das VfGH-Erkenntnis. Es sei ein weiterer Sieg für die „Regulierungs- und Bevormundungspolitiker“.

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