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Wiedereinstieg nach Krankheit erleichtern

Die Regierung hat sich im Zuge ihrer Pensionsverhandlungen auf ein zehnseitiges Papier verständigt. Die größten Vorstöße gibt es in Bezug auf die Invaliditätspension, kleinere Verbesserungen insbesondere für Frauen und eine Reform der bestehenden Pensionskommission.

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Invalidität: Für Menschen, die von langer Krankheit betroffen waren, wird der Weg zurück in die Berufswelt erleichtert. Grundlage der Wiedereingliederung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit (auf 50 bis 75 Prozent) für eine bestimmte Dauer. Die Entgelteinbuße soll dabei durch eine (nicht näher definierte) Sozialleistung kompensiert werden. Zudem wird für die Berechnung der Abfertigung und des Arbeitslosengeldes die Phase der Wiedereingliederung nicht einbezogen.

Um Invaliditätspensionen möglichst zu vermeiden, sollen Versicherte bereits nach vier Wochen Krankenstand zu einem klärenden Gespräch etwa mit einem Casemanager eingeladen werden. Um Langzeitarbeitslosigkeit von Rehageldbeziehern zu vermeiden, sollten neben Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auch Beschäftigungen auf dem (geschützten) zweiten Arbeitsmarkt unter ärztlicher Kontrolle ermöglicht werden.

Pensionskommission: Neu aufgestellt wird die Pensionskommission. Sie soll „deutlich verkleinert“ werden. Kooptierte Experten (ohne Stimmrecht) von Wirtschaftsforschungsinstitut (WIFO), Institut für Höhere Studien (IHS), Pensionsversicherungsanstalt und Beamtenversicherung sowie zwei internationale Fachleute sollen beigezogen werden. Über die Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters müssen Kanzleramt, Sozial- und Finanzministerium im Einvernehmen entscheiden.

Bonus für längeres Arbeiten: Für drei Jahre nach dem gesetzlichen Antrittsalter, also bei Frauen bis 63 und bei Männern bis 68, entfallen die Pensionsversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Dienstgeber bis zur Hälfte. Allerdings wird der fiktive volle Betrag auf dem Pensionskonto gutgeschrieben.

Auf der anderen Seite ist es nicht mehr möglich, neben der Pension voll dazuzuverdienen. Ebenfalls für die ersten drei Jahre nach dem gesetzlichen Antrittsalter bekommt man nur noch die Pension bis zur Höhe der Ausgleichszulage (oder je nach weiteren Verhandlungen Geringfügigkeitsgrenze) zur Gänze. Alles, was darüber hinausgeht, wird bis maximal zur Hälfte angerechnet, das heißt: nicht ausgezahlt.

Frauen: Vor allem Frauen dürften von einer Erweiterung des freiwilligen Pensionssplittings profitieren. Dieses war bisher nur vier Jahre pro Kind möglich, künftig werden es sieben sein. Maximal kann 14 Jahre gesplittet werden. Grundprinzip ist, dass der erwerbstätige Elternteil bis zu 50 Prozent seiner Pensionskontogutschrift jenem Elternteil überlässt, der sich in dieser Phase der Kindererziehung widmet.

Kindererziehungszeiten sollen künftig für Frauen ab Jahrgang 1955 leichter pensionsbegründend für das Erreichen der Ausgleichszulage, der Mindestpension, angerechnet werden. Im Papier wird hier keine Zahl genannt. Bei der Präsentation der Pläne war von 96 Monaten die Rede. Ebenfalls vor allem für Frauen interessant sein dürfte eine Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende auf 1.000 Euro für all jene, die mindestens 30 echte Beitragsjahre vorweisen können. Für alle anderen bleibt der Satz bei rund 883 Euro.

Harmonisierung: Eher vage gehalten ist der Passus über eine weitere Angleichung der Pensionssysteme. Wörtlich heißt es: „Die Bundesregierung bekennt sich dazu, die Harmonisierung der unterschiedlichen Pensionssysteme voranzutreiben. Ziel ist es, ein auf der Bundesregelung (Allgemeines Pensionsgesetz) basierendes einheitliches Pensionsrecht zu schaffen.“

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