Abgabe für Speichermedien
Ein wesentlicher Eckpunkt der nun in Begutachtung gehenden Urheberrechtsnovelle ist die Klarstellung, dass es auch künftig Privatkopien von urheberrechtlich geschütztem Material geben darf - und dass die Vergütung dafür über die diversen Speichermedien, von DVD-Rohling bis Smartphone, erfolgen soll.
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Früher zahlte man eine „Leerkassettenvergütung“ auf „Bild- oder Schallträger“ - schon die Begriffe zeigen, dass diese Bestimmungen aus einer Zeit vor MP3 und Co. stammen. Künftig soll beim Kauf von allen Speichermedien ein Extrabetrag eingehoben werden, der via Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt wird.
Rückforderung möglich
Allerdings will man das transparenter machen, war doch unklar, wie viel man eigentlich auf den klassischen CD-Rohling (Leerkassetten sind ja schon länger schwierig zu bekommen) aufschlägt. Für die Tarife, die sich Verwertungsgesellschaften mit dem (Elektro-)Handel ausmachen, gibt es auch Kriterien sowie einen „Deckel“ fürs Gesamtaufkommen. Und Konsumenten, die „glaubhaft“ machen können, dass sie ein Speichermedium nicht für Kopien von Werken anderer nutzen, können die Abgabe, die in Zukunft auf dem Kassabon ausgewiesen sein muss, zurückfordern.
Jahrelanger Streit
Die Festplattenabgabe hatte in den vergangenen Jahren für erbitterten Streit gesorgt - auch juristisch. Der Computerhersteller Hewlett Packard (HP) klagte wegen der im Oktober 2010 eingeführten Festplattenabgabe gegen die Verwertungsgesellschaft Austro Mechana und bekam Recht. Der Streit ging durch alle Instanzen, 2014 verwies der OGH die Frage an das Erstgericht zurück.
Von Anfang an tat sich die Politik mit der heißen Kartoffel schwer, beide Seiten fuhren schwere Geschütze auf: Handel und Hersteller, darunter auch die heimischen Mobilfunker, warnten vor dem Verlust von Arbeitsplätzen und enormen Preissteigerungen. Auf der anderen Seite riefen Kulturschaffende immer wieder zur Unterstützung der Abgabe auf.
Klarstellung bei Filmurheberrecht
Ein weiterer bisher offener Punkt wird mit dem Filmurheberrecht abgehandelt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nämlich entschieden, dass die österreichische Regel der „cessio legis“ EU-rechtswidrig sei. Dieser Terminus steht für die bisher automatische Weitergabe von Filmrechten. In Österreich hatte nach der alten Rechtslage der Filmproduzent sämtliche Rechte. Nun wird klargestellt, dass das kein Muss ist. „Im Zweifel“ hat zwar immer noch der „Filmhersteller“ (also Produzent) die Exklusivrechte, allerdings können die „Filmurheber“ (also etwa Regisseure, Drehbuchautoren etc.) auch anderen das Nutzungsrecht einräumen.
Zweitveröffentlichung in der Wissenschaft
Die Novelle präzisiert überdies Nutzungsrechte im akademischen Bereich, etwa was das Zitieren von Werken betrifft. Um Zweitveröffentlichungen via Open Access zu fördern, soll es für wissenschaftliche Urheber ein Zweitverwertungsrecht geben, wenn es sich um Ergebnisse hauptsächlich öffentlich finanzierter Forschung handelt: Nach einer Art Sperrfrist von zwölf Monaten sollen die Autoren ihre Werke demnach künftig auch dann erneut veröffentlichen dürfen, wenn sie ihre Rechte an ihren Verlag abgetreten haben.
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