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BGH prüft Weitergabe an EuGH

Erbitterter Streit um die Farbe Blau: Der Kosmetikkonzern Unilever kämpft vor Gericht dafür, seine Körperpflegeprodukte ebenso wie das deutsche Unternehmen Beiersdorf mit dem typischen Nivea-Blau bewerben zu dürfen. Beiersdorf kann sich jedoch Hoffnungen machen, das Blau seiner Nivea-Cremeverpackungen weiter für sich allein beanspruchen zu können.

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Das wurde am Donnerstag bei einer markenrechtlichen Verhandlung vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe deutlich. Der britisch-niederländische Konkurrent Unilever verlangt die Löschung der entsprechenden Farbmarke, die Beiersdorf im Jahr 2007 für Haut- und Körperpflegeprodukte schützen ließ. Unilever fordert, dieser spezielle dunkelblaue Farbton müsse für alle Wettbewerber freigehalten werden.

„Zu strenge Maßstäbe“ in erster Instanz?

In der Vorinstanz vor dem Bundespatentgericht hatte die Klage Erfolg. Der 1. Zivilsenat des BGH als höchste markenrechtliche Instanz äußerte nun jedoch Zweifel, ob das Bundespatentgericht „nicht zu strenge Maßstäbe“ angelegt habe. Der BGH tendiert außerdem dazu, die Sache zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen. Dafür spreche einiges, sagte der Vorsitzende Richter am BGH, Wolfgang Büscher.

Unilever: „Dekorativ“, nicht „markenmäßig“ genutzt

Unilever macht geltend, dass Beiersdorf die blaue Farbe „nur rein dekorativ als Verpackungshintergrund“ des weißen Schriftzugs Nivea verwende und nicht „markenmäßig“ nutze. Den Begriff Nivea hat sich Beiersdorf als Wortmarke schützen lassen - diese wird in dem Streit nicht angegriffen.

Die Beiersdorf AG argumentiert, sie verwende die Farbe Blau als „Hausfarbe“ für Haut- und Körperpflegeprodukte und nutze sie auch in der Werbung. Jedes Nivea-Produkt sei zumindest zum Teil in dem geschützten Blauton gehalten. Das betreffe nicht nur die Creme in der runden Blechdose, sondern auch andere Produkte wie etwa Shampoos.

Knackpunkte Wiedererkennungswert

Der Streit dürfte sich letztlich daran entscheiden, wie viele Verbraucher den blauen Farbton automatisch der Marke Nivea von Beiersdorf zuordnen können. Eine Befragung hatte dafür eine Quote von rund 58 Prozent erbracht. Das war dem Bundespatentgericht, das mindestens 75 Prozent für erforderlich hielt, zu gering.

BGH-Richter Büscher deutete nun jedoch an, dass der Bundesgerichtshof die Schwelle schon bei 50 Prozent ansetzen könnte. Insofern wären 58 Prozent ausreichend, damit eine solche abstrakte Farbmarke Bestand hätte. Doch auch in dieser Frage könnte sich der BGH zunächst an den EuGH wenden. Der BGH hatte zuletzt dem Wörterbuchverlag Langenscheidt in einem Streit um die Farbe Gelb recht gegeben. Langenscheidt hatte gegen den Konkurrenten Rosetta Stone geklagt.

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