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Neue Regeln mit „Bail-in“

Seit 1. Jänner 2015 ist jenes Gesetz in Kraft, das nun bei der Hypo-„Bad Bank“ erstmals angewendet wird, um eine nicht mehr finanzierbare Bank abzuwracken und vom Markt zu nehmen. Erklärtes Ziel des Bankensanierungs- und -abwicklungsgesetzes (BaSAG) ist es, gefährliche Turbulenzen auf dem Finanzmarkt - wie durch die plötzliche Pleite der Bank Lehman Brothers 2008 in den USA - zu verhindern.

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Mit dem neuen Gesetz - damit wurde Ende des Vorjahres eine EU-Richtlinie umgesetzt - wird seit Jänner geregelt, wie der drohende Ausfall einer Bank gehandhabt und dabei die Finanzmarktstabilität gewahrt werden soll.

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die nationale Bankenabwicklungsbehörde. Sie wird für trudelnde Banken schon präventiv Abwicklungspläne erstellen und umsetzen. Im Notfall steuert sie, wie Kriseninstitute ohne vorherigen Staatsgeldeinschuss vom Markt ausscheiden. Auch Gläubiger kommen zum Handkuss. Ausnahmen vom „Bail-in“ gibt es für besicherte Verbindlichkeiten. Für die beiden akuten Krisengesellschaften Heta und Österreichische Volksbanken AG (ÖVAG) kommt das Gesetz freilich insofern zu spät, als hier der Steuerzahler bereits in die Pflicht genommen wurde.

Mehrere Varianten möglich

Zum Einsatz bringen kann die FMA folgende Instrumente: Unternehmensveräußerung, Errichtung eines Brückeninstituts („Bridge-Bank“), Ausgliederung von Vermögenswerten, Gläubigerbeteiligung („Bail-in“). Zur Gläubigerbeteiligung kann die Behörde Verbindlichkeiten eines Instituts zur Verlustabdeckung heranziehen oder in verlusttragendes Eigenkapital zwangsumwandeln. Ausgenommen sind dabei per Gesetz gesicherte Einlagen, Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten, besicherte Verbindlichkeiten und Interbankverbindlichkeiten mit einer „Ursprungslaufzeit“ von weniger als sieben Tagen, wie die FMA erläuterte.

„Brückenbank“ als neues Instrument

Besicherte Anleihen wären der entsprechenden EU-Richtlinie und dem neuen österreichischen Gesetz zufolge also nicht „bail-in-fähig“, wie das in der Expertensprache bezeichnet wird. Neu für Österreich ist das Modell der „Bridge-Bank“: Die FMA kann bei einer Krisenbank wertlose oder ausfallsgefährdete Vermögenswerte von werthaltigen lebensfähigen Teilen „isolieren“. Dazu kann die Aufsicht Anteile an einem Institut oder Vermögenswerte auf einen privaten Käufer oder eine Brückenbank übertragen - und zwar ohne dass Aktionäre oder Gesellschafter zustimmen.

Laut Gesetz kommt die FMA selber als vorübergehende Eigentümerin einer „Bridge-Bank“ infrage. Damit hätte der Staat dann die Hand jedenfalls auf den „guten“, also wie erhofft auch gut verkäuflichen, Teilen einer Krisenbank drauf. Die FMA-Spitze sprach in einer Aussendung zum Inkrafttreten des Gesetzes von einem weiteren wichtigen Baustein zur europäischen Bankenunion und einem wesentlichen Beitrag, dass „bei einer Schieflage einer Bank nicht mehr der Staat und damit der Steuerzahler einspringen muss, sondern vor allem deren Eigentümer und Gläubiger zur Kasse gebeten werden“.

Kritik von Opposition

Die Opposition hatte - abgesehen vom Team Stronach - das Bankensanierungs- und -abwicklungsgesetz vor der Beschlussfassung Mitte Dezember kritisiert. Die FPÖ begründete das etwa damit, dass die Stabilisierung der Finanzmärkte trotz der bereits dafür aufgewendeten Milliarden an Steuergeldern nicht gelungen sei. NEOS sprach von einer „suboptimalen Konstruktion“, da die Kontrollbehörde FMA auch für Abwicklungen zuständig ist.

Der Befürchtung, dass damit Interessenkonflikte drohen, trat damals Finanzminister Hans Jörg Schelling (ÖVP) entgegen: Es seien organisatorische Vorkehrungen getroffen worden, damit das nicht passiert. Er sah in dem Gesetz einen „entscheidenden Durchbruch“ - jetzt könnten, wenn nötig, Banken geordnet abgewickelt werden. Im Vorjahr hatte Schelling freilich auch noch betont, er hoffe, das Gesetz nie anwenden zu müssen.

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