Zehn Tage und kein Aufschub
Bestimmte Asylverfahren sollen künftig binnen zehn Tagen erledigt sein, und auch wenn der Flüchtling gegen eine negative Entscheidung Berufung einlegt, soll er das Land verlassen müssen. Das ist ein zentraler Punkt eines Asylrechtspakets, das Innenministerin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) heuer umsetzen möchte.
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Künftig soll in bestimmten Fällen binnen zehn Tagen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Asylantrag fallen. Diese Möglichkeit wird den Mitgliedsstaaten laut Innenministerium in der EU-Verfahrensrichtlinie eingeräumt. In Österreich will man das für Anträge aus sicheren Herkunftsstaaten nutzen, denn diese hätten kaum Aussicht auf Erfolg, stellten aber eine Belastung für das System dar, so das Argument.
Als sichere Herkunftsstaaten gelten Länder, in denen mit keiner politischen Verfolgung zu rechnen ist. Sie darf jedes EU-Mitglied per Verordnung festlegen. In Österreich zählen neben den EU-Ländern, Island, Norwegen und der Schweiz unter anderen Montenegro, Serbien, Bosnien-Herzegowina und das Kosovo dazu. 2014 registrierte man 2.708 Asylanträge aus diesen Staaten, 1.901 davon aus dem Kosovo. Zum Vergleich: Insgesamt gab es im Vorjahr 28.027 Asylanträge.
Automatische Ablehnung
Weitere Fälle, bei denen das Schnellverfahren zum Einsatz kommen kann, sind etwa falsche Angaben oder Dokumente, die Weigerung, Fingerabdrücke abnehmen zu lassen, oder die begründete Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Die Schnellverfahren sollen aber nicht nur bei neu eingereisten Asylwerbern, auf die eines der genannten Kriterien zutrifft, angewendet werden. Auch bestehende können künftig beschleunigt werden, wenn einer der „Tatbestände“ eintritt, so der Plan. Wenn also zum Beispiel ein Asylwerber nachweislich eine Straftat begangen hat, seitdem er seinen Antrag gestellt hat, geht man davon aus, dass er eine „Gefahr für die nationale Ordnung oder Sicherheit“ ist, und er kommt ins Schnellverfahren.
Unaufschiebbare Abschiebung
Bescheide können im Instanzenzug eine aufschiebende Wirkung bekommen. Im Asylfall heißt das etwa, dass eine negative Entscheidung des Bundesamts für Asyl nicht wirksam wird, bis endgültig entschieden wurde. Die „Außerlandesbringung“ - also eine Abschiebung bzw. die freiwillige Rückkehr - ist bis dahin also aufgeschoben.
In negativen Erstbescheiden sei die aufschiebende Wirkung schon bisher aberkannt, heißt es im Innenministerium. Dagegen kann Berufung eingelegt werden, und das Bundesverwaltungsgericht hat die Möglichkeit, innerhalb einer Woche den Aufschub zuzuerkennen. „Daran ändert sich nichts“, hält man im Ministerium fest. Bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werde er in der Regel aber nicht gewährt. Die Betroffenen würden dann oft freiwillig zurückreisen, berichtet man. Künftig soll das - oder die Abschiebung - durch das Schnellverfahren schlicht rascher über die Bühne gehen. Dieses Vorgehen sei rechtsstaatlich gedeckt, versichert das Innenministerium.
Wegfall der Grundversorgung
Neu ist, dass man mit einem negativen Erstbescheid ohne aufschiebende Wirkung sofort aus der Grundversorgung fällt. Bisher war der Asylwerber zumindest noch so lange im System versorgt, bis die zweite Instanz über den Aufschub entschied. Außerdem hat man noch ein paar neue Gründe für den Ausschluss aus der Grundversorgung geschaffen, etwa wenn ein Asylwerber sich gegenüber Personal in Betreuungseinrichtungen „gewalttätig“ verhält.
Auch „selbsterhaltungsfähige“ Fremde werden nicht versorgt. Ein Beispiel sind etwa „Leute, die mit 5.000 Euro nach Österreich kommen“. Bis ihre Eigenmittel aufgebraucht sind, fallen sie nicht in die Grundversorgung. Für Personen, denen Asyl rechtskräftig aberkannt wurde und die „am fremdenpolizeilichen Verfahren nicht mitwirken“, soll das ebenfalls gelten.
Bereits bekannt und mit den Bundesländern akkordiert sind die Pläne für ein neues Grundversorgungskonzept. Ab Juli sollen Flüchtlinge österreichweit „automatisch“ aufgeteilt werden, wodurch man sich ein Ende der leidigen Quotendiskussion erhofft. Die Erstprüfung erfolgt in Regionalstellen im jeweiligen Bundesland.
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