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Strafhöhe als Zankapfel

Wer Getreide, Eier, Milch oder andere Lebensmittel mit Allergenen nicht verträgt, tut sich künftig beim Auswärtsessen leichter: Wirte müssen ab sofort darüber Auskunft geben, wenn Speisen mindestens eines der „Hauptallergene“ enthalten.

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14 Stoffe oder Lebensmittel sind auf der Allergen-Liste der EU-Lebensmittelverordnung von 2011, die nun in Kraft tritt: glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste ...), Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupine sowie Weichtiere. Verpackte Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten, mussten schon bisher gekennzeichnet werden, nun wird die Regelung auf „lose Ware“ ausgedehnt.

Ein Beispiel: Ein Schweinsbraten mit Sauerkraut und Semmelknödel kann in der Speisekarte dann mit den Kürzeln A, C, G, L, M und O gekennzeichnet sein. Das steht für glutenhaltiges Getreide (A), Eier (C), Milch (G), Sellerie (L) Senf (M) und Sulfite (O). Die Bezeichnungen können natürlich auch namentlich genannt werden.

Muster einer Speisekarte

Wirtschaftskammer Österreich/Fachverband Gastronomie

Schweinsbraten als Allergen-Allrounder: So könnten Speisekarten nun aussehen

In Österreich müssen die Allergene allerdings nicht verpflichtend in die Speisekarte. Die nationale Umsetzung ist hier nicht ganz so streng wie in den meisten anderen Ländern. Wirte hatten sich an dieser Vorstellung gestoßen und vor Speisekarten im Telefonbuchformat gewarnt.

Personal muss geschult werden

Nun gilt: Das Personal darf Gäste auch mündlich informieren. Es muss dafür allerdings speziell geschult werden. Aber auch wenn die 14 Inhaltsstoffe nicht auf der Speisekarte angeben sind, eine Dokumentation muss trotzdem vorliegen, ebenso ein für den Konsumenten sichtbarer Hinweis über die Möglichkeit der mündlichen Information. Die Verordnung stellt aus Sicht der Wirtschaftskammer (WKÖ) einen „extrem großen, bürokratischen Zusatzaufwand zu ihrer Haupttätigkeit“ dar, kritisiert Josef Bitzinger, selbst Gastronom und ranghöchster Interessenvertreter der Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien.

Ein Jahr lang haben Betriebe nun noch Zeit, ihre Mitarbeiter ausreichend schulen zu lassen. Laut WKÖ haben bis Anfang Dezember bereits 12.500 Personen an den Schulungen teilgenommen. Gibt es bis Dezember 2015 keinen Schulungsnachweis, und kommt der Betrieb seiner Informationspflicht nicht nach, drohen saftige Strafen. Bis zu 50.000 Euro an Bußgeld sind möglich - für die WKÖ ein existenzgefährdender Betrag - sie fordert eine Höchststrafe von 1.000 Euro.

Schriftlicher Hinweis für einen Gast

Wirtschaftskammer Österreich/Fachverband Gastronomie

Wird auf die Allergene nicht schriftlich hingewiesen, muss der Gastwirt einen klar sichtbaren Hinweis im Lokal anbringen

Keine Ausnahme für Vereine

Praktisch in letzter Minute durchsetzen konnten sich die Gastronomen mit ihrer Forderung, für Vereine keine Ausnahme zu machen. Ursprünglich waren diese von der Informationspflicht ausgenommen worden. Nun gibt es lediglich Ausnahmen für kleine, gemeinnützige Veranstaltungen wie Pfarrfeste, wo gegen eine Spende verkauft wird.

Trifft auch Handel

Die Verordnung betrifft nicht nur Kennzeichnungen in der Gastronomie. Auch der Verkauf von Lebensmitteln im Handel unterliegt ab dem Datum strengeren Kriterien. Beispielsweise müssen auch hier bei losen Lebensmitteln (etwa beim Brot vom Bäcker) die wichtigsten allergenen Stoffe in der Zutatenliste hervorgehoben werden. Bisher galt das nur bei verpackten Artikeln. Die Angaben unterliegen dann außerdem einer Mindestschriftgröße von 1,2 Millimetern. Mit der neuen Regelung muss auch die Herkunft von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch gekennzeichnet werden. Für Rindfleisch wurde das bisher bereits gemacht.

2016 treten dann auch verschärfte Bestimmungen bei der Nährwertangabe in Kraft. Diese gelten allerdings nur für (vor-)verpackte Lebensmittel, wie man bei der WKÖ ausdrücklich betont.

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