Ende der Diskriminierung kaum in Sicht
Die Diskussion über die Diskriminierung Homosexueller ist mit dem Song-Contest-Sieg von Dragqueen Conchita Wurst neu aufgeflammt. Mit Dienstag ist daraus eine Regierungsdebatte geworden. Die Rechte heterosexueller und gleichgeschlechtlicher Beziehungen wurden in den vergangenen Jahren zwar in vielen Punkten angeglichen, Unterschiede bestehen aber noch immer, wie die folgende Auflistung zeigt:
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Ehe: Für homosexuelle Paare gibt es in Österreich nur die Möglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen. Diese unterscheidet sich laut Helmut Graupner vom Rechtskomitee Lambda von der Ehe in immerhin rund 40 Punkten. Unter anderem bestehen keine Treuepflichten, ist die Partnerschaft leichter auflösbar und gibt es weniger Unterhaltspflichten nach einer Trennung vor.
Standesamt: Eingetragene Partnerschaften dürfen nicht standesamtlich geschlossen werden. Das dürfte sich demnächst ändern, nachdem die ÖVP ihren langjährigen Widerstand gegen diesen Passus aufgegeben hat.
Namen: Zwar dürfen mittlerweile auch eingetragene Partner gemeinsame Doppelnamen mit Bindestrich führen, Unterschiede zu Ehepaaren bestehen aber unverändert. So gibt es für homosexuelle Partner nur Nachnamen, aber keinen Familiennamen. Zudem kann man sich nicht auf einen „gemeinsamen Namen“, sondern nur auf einen „gleichlautenden Namen“ einigen. Diese Unterschiede haben zwar keine rechtliche, für Homosexuelleninitiativen aber hohe symbolische Bedeutung.
Adoption: In Österreich ist gleichgeschlechtlichen Paaren eine Adoption nicht möglich. Sehr wohl durch Gerichtsurteile etabliert wurde die Möglichkeit einer Stiefkindadoption, wenngleich mit einer Einschränkung. Auch diese Adoption ist nur möglich, wenn es sich um leibliche Kinder eines Partners handelt.
Künstliche Befruchtung: Mehr oder weniger erledigt ist das Thema künstliche Befruchtung. Laut einem VfGH-Urteil muss Frauen in homosexuellen Lebensgemeinschaften die Erfüllung ihres Kinderwunsches durch künstliche Fortpflanzung mittels Samenspende ab 2015 ermöglicht werden.
Diskriminierungsschutz: Ein Diskriminierungsschutz wegen sexueller Orientierung ist laut Graupner zwar in acht Bundesländern, nicht aber in Wien und im Bund vorgesehen, Ausnahme ist der Arbeitsplatz. Relevant sein kann das etwa in der Gastronomie und Hotellerie, wo angesichts der geltenden Regeln ungestraft Homosexuellen wegen deren sexueller Orientierung eine Bestellung bzw. eine Unterbringung verweigert werden kann. Gleiches gilt im Wohnbau.
Verhetzungsschutz: Beklagt wird, dass mit der letzten Novellierung der entsprechenden Bestimmungen die „öffentliche Verächtlichmachung“ einer Gruppe aus dem Verhetzungsschutz herausgefallen ist.
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