Justizminister hat „Riesenfreude“
ÖVP-Justizminister Wolfgang Brandstetter setzt strafrechtlichen Ermittlungen ein Zeitlimit: Nach drei Jahren soll der Staatsanwalt sie künftig nur noch mit gerichtlicher Genehmigung fortsetzen können. Das ist aber nur ein Teil eines umfangreichen Pakets zur Reform der Strafprozessordnung (StPO), das Brandstetter am Mittwoch präsentierte und das schon Anfang nächsten Jahres in Kraft treten soll.
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Als Ziel der Reform nannte Brandstetter, die Verfahrensdauer zu verkürzen und den Rechtsschutz zu stärken. Das „legale Tuning für die Justiz“ sei mit dem Koalitionspartner akkordiert, betonte er dabei. Er hofft auf einen Beschluss noch vor dem Sommer. Am Mittwoch ging der Entwurf in Begutachtung, bis Ende Mai ist Zeit für Stellungnahmen. Während andere nun besiegelte Neuerungen schon seit Jahren diskutiert worden waren, findet sich das neue Zeitlimit für die Ermittler überraschend in dem Entwurf.
Staatsanwalt braucht Genehmigung von Richter
Die Beschleunigung der Ermittlungen in den einigen wenigen, aber meist aufsehenerregenden Großverfahren - vor allem im Wirtschaftsbereich - nannte Brandstetter als Hauptanliegen der durchaus heiklen Ermittlungsreform: Wenn Ermittlungen künftig nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sind, muss der Staatsanwalt sich eine Verlängerung künftig von einem Richter genehmigen lassen. Wenn der Richter keine ausreichenden Gründe für einen solchen Wunsch des Staatsanwalts sieht, sind die Ermittlungen damit beendet.
Eine Fristverlängerung soll für zwei Jahre gelten und mehrmals möglich sein, wenn ein Verfahren „extrem kompliziert“ ist, etwa wegen Firmenverflechtungen oder wenn es viele Beschuldigte gibt. Solange Rechtshilfeersuchen im Ausland offen sind, bleibt die Frist zudem eingefroren. Die Gefahr, dass gerade in komplexen Verfahren Kriminelle ungeschoren davonkommen könnten, wenn sie es „geschickt genug“ anstellen, sieht Brandstetter offenbar nicht. Er hat im Gegenteil laut eigener Aussage eine „Riesenfreude“ mit dem Gesetzesentwurf.
Ermittlungen künftig „zielgerichteter“?
Mehrfach lobte der Minister die Verfasser der Novelle für ihren „wirklich hervorragend geschriebenen“ Entwurf. Die Staatsanwälte sollen laut Brandstetter damit zu „zügiger und zielgerichteter Ermittlungstätigkeit“ angehalten werden - aber auch sie könnten davon profitieren, meinte Brandstetter: Denn mit dem Gerichtsbeschluss auf Fortführung werde ihnen „der Rücken gestärkt“, wenn Ermittlungen zu Recht lange dauern. Außerdem sollen Staatsanwälte künftig genaue Vorgaben erhalten, was sie der Öffentlichkeit mitteilen dürfen.
Die Verfahren könnten an einem anderen Ende allerdings künftig noch komplexer werden, nämlich beim immer häufigeren Einsatz von Sachverständigen: Mit der Reform sollen Beschuldigte dabei viel größere Mitspracherechte haben und etwa die Enthebung vorgeschlagener Sachverständiger oder gleich die Bestellung selbst gewählter Gutachter beantragen können. Die Anklage kann solche Anträge nur mit stichhaltiger Begründung ablehnen. Auf jeden Fall aber sollen - vom Beschuldigten selbst in Auftrag gegebene - Gutachten künftig zwingend Teil der Beweiswürdigung werden.
Schutz vor Vorverurteilung bezweckt
In Schöffenverfahren - vor dieser Form der Gerichtsbarkeit wird der größte Teil der schwereren Delikte verhandelt - wird der zweite Berufsrichter wieder zurückkehren. Damit wird eine erst seit 2009 geltende Sparmaßnahme nun wieder rückgängig gemacht. Freigesprochene sollen schließlich künftig den doppelten Verteidigungskostenersatz (10.000 Euro nach Geschworenen-, 1.000 Euro nach Bezirksgerichtsverfahren) bekommen. Darüber war vor allem nach den Urteilen des Tierschützerprozesses diskutiert worden.
Gegen die Vorverurteilung von Beschuldigten soll die Schaffung des neuen Begriffs „Anfangsverdacht“ wirken - in anderen Worten: Niemand soll mehr nur wegen des Vorliegens einer bloßen Anzeige auch und gerade in Medien als Straftäter gebrandmarkt werden. Erst nach der Einleitung konkreter begründeter Ermittlungen gegen eine Person soll ein Verdächtiger als Beschuldigter gelten. Auch für Auslieferungsbegehren muss künftig ein konkreter Tatverdacht gegen eine Person vorliegen.
„Strafzettel“ für „unterste Kriminalität“
Die „kleinen Fische“ schließlich werden künftig allzu oft nicht einmal mehr vor Gericht auftauchen müssen: Die geplante Wiedereinführung des „Mandatsverfahrens“ bedeutet nichts anderes, als dass Delikte künftig - wie etwa Organstrafmandate im Straßenverkehr - ohne Verhandlung bestraft werden können. Das solle aber nur bei „unterster Kriminalität“, „wenn alles klar ist“ geschehen, so Brandstetter. Der Betroffene muss dabei allerdings zustimmen.
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