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Ex-Armeechef Sisi offiziell Kandidat

Ägyptens Übergangspräsident Adli Mansur hat nach mehrwöchiger Verzögerung zuletzt ein Gesetz für die Präsidentenwahl erlassen. „Die Wahlkommission kann nun die nötigen Schritte einleiten, um das Votum abzuhalten“, hieß es dazu im Staats-TV.

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Als aussichtsreichster Kandidat gilt der mächtige Militärchef Abdel Fattah al-Sisi. Im vorigen Juli hatte er den 2012 gewählten Islamisten Mohamed Mursi nach Massenprotesten aus dem Amt entfernt. Der Feldmarschall gab am Mittwoch offiziell seine Kandidatur bekannt und trat als Armeechef und Verteidigungsminister zurück.

Schwierige Organisation

Laut den Bestimmungen der neuen Verfassung, die Mitte Jänner durch eine Volksabstimmung gebilligt wurde, soll die Präsidentenwahl bis Ende April über die Bühne gehen. Das ist aber nun fraglich, weil sich die Schaffung des Wahlgesetzes erheblich verzögert hat. Grund für die Verzögerungen beim Wahlgesetz waren starke Meinungsunterschiede in der Juristenkommission, die mit der Formulierung des Gesetzestextes betraut war. So wurde die Frage, ob die Beschlüsse der Wahlkommission anfechtbar sein sollen, heftig diskutiert. Die von Mansur erlassene, zum Gesetz gewordene Version besagt, dass es gegen die Entscheide der Wahlkommission keine Rechtsmittel geben wird.

„Keine ehrenhafte Schlacht“

Nach Einschätzung von Ex-Ministerpräsident Ahmed Schafik wird die Wahl eine „Komödie“. Schafik sagte in einem Gespräch, dass er selbst nicht kandidieren wolle. In einem Wettstreit mit Militärchef Sisi sei mit keinem fairen Wettbewerb zu rechnen. „Sie werden alle Wahlurnen für ihn vorbereiten“, sagte Schafik. „Das ist keine ehrenhafte Schlacht.“ Auch die Art und Weise, wie die Armee zuletzt Sisis politische Ambitionen unterstützt habe, sei eine „Farce“ und zeuge von Unerfahrenheit.

Mit dem Gesetz wurden offiziell auch die Bedingungen für eine Präsidentschaftskandidatur festgelegt. Kandidaten müssen mindestens 40 Jahre alt sein, die ägyptische Staatsbürgerschaft besitzen und einen Universitätsabschluss vorweisen können. Darüber hinaus dürfen weder der Kandidat noch seine Ehefrau noch seine Eltern eine andere als die ägyptische Staatsbürgerschaft besitzen.

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