Provider müssen Zugang unterbinden
Sperren von Websites sind in der EU ab sofort in bestimmten Fällen erlaubt. Internetanbieter können dazu verpflichtet werden, Websites zu sperren, über die urheberrechtlich geschütztes Material verbreitet wird. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg.
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Internetanbieter müssen ihre Kunden daran hindern, urheberrechtlich geschützte Literatur, Filme und Musik illegal zu nutzen, so der EuGH. Eine solche Anordnung und ihre Umsetzung müssen allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sicherstellen, stellten die EU-Richter fest.
Streitfall „Das weiße Band“ auf Kino.to
Konkret ließen das deutsche Filmstudio Constantin Film und die Wiener Filmproduktionsgesellschaft Wega anlässlich der illegalen Verbreitung der Filme „Wickie und die starken Männer“ und „Das weiße Band“ dem Internetprovider UPC über eine einstweilige Verfügung untersagen, den eigenen Kunden Zugang zum Filmstreamingportal Kino.to zu gewähren. UPC wehrte sich vor Gericht gegen diese Anordnung und machte geltend, man vermittle seinen Kunden lediglich Zugang zum Internet. Außerdem gebe es keine Beweise für ein rechtswidriges Verhalten der eigenen Kunden. Mögliche Sperren könnten zudem umgangen werden und seien darüber hinaus sehr kostspielig.
Kino.to hatte bereits 2011 den Betrieb eingestellt, der Betreiber und mehrere Mitarbeiter wurden teilweise zu Haftstrafen verurteilt. Daher entwickelte sich der laufende Rechtsstreit zu einer Grundsatzentscheidung zur Frage, ob Netzsperren in ähnlichen Fällen zulässig sind.
Auch vorbeugende Blockade erlaubt
Die Luxemburger Richter bejahen solche Websitesperren und erlauben nicht nur das Abstellen von bekannten und vielgenutzten illegalen Websites, sondern auch die vorbeugende Blockade. Dabei müsse nicht nachgewiesen werden, dass die Kunden des Internetanbieters tatsächlich auf die geschützten Filme zugreifen. Filmfirmen müssten sich zunächst allerdings unmittelbar an die Betreiber der rechtswidrigen Website wenden. Doch diese sind oftmals nicht greifbar, sondern sitzen außerhalb Europas.
Der Provider sei in solchen Fällen der „Vermittler, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden“, so der EuGH in seiner Urteilsbegründung. Diese Vermittlung müsse technisch unterbunden werden. Allerdings lassen sich die Sperren grundsätzlich mit technischen Mitteln umgehen, etwa zuletzt in der Türkei, als die dortige vorübergehende Sperre von Twitter von den Nutzern umgangen wurde.
Provider: „Büchse der Pandora geöffnet“
Der Verband österreichischer Internetprovider (ISPA) sieht mit dem jetzigen Urteil „die Büchse der Pandora geöffnet“. Damit ist laut ISPA sogar eine Twitter-Sperre wie in der Türkei möglich. „An sich ist auch Twitter nur eine Website, und es braucht im Prinzip nur jemanden, der findet, dass dieser Nachrichtendienst dazu genutzt wird urheberrechtlich geschütztes Material zu verteilen“, so Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA. „Die Einführung von Netzsperren zu welchem Zweck auch immer wird zu zahlreichen weiteren Begehrlichkeiten und Maßnahmen in dieser Richtung führen.“
Auch Internetaktivisten kritisierten das Urteil. Netzsperren würden die Meinungsfreiheit gefährden und taugten wenig zur Bekämpfung von Rechtsverletzungen, so Alexander Sander vom deutschen Verein Digitale Gesellschaft. Er plädierte dafür, Websites mit illegalen Inhalten zu löschen statt zu sperren. Der Verein für Antipiraterie (VAP) meinte hingegen, Netzsperren gingen nur gegen Anbieter illegaler Inhalte vor, nicht gegen Enduser, somit bleibe dessen Privatsphäre geschützt.
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