Kindergeld: Ruf nach Ausweitung der Änderungsfrist
Eine Gesetzesnovelle, wonach Eltern künftig die von ihnen gewählte Variante für den Bezug des Kinderbetreuungsgelds innerhalb einer Frist von 14 Tagen einmalig ändern können, stößt auf weitgehend positives Echo. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) und die Volksanwaltschaft fordern allerdings eine Ausweitung dieser Frist, etwa auf vier Wochen.
Neben der Möglichkeit, eine bereits gewählte Kindergeldvariante noch zu ändern, wird mit der Gesetzesänderung auch die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 6.100 auf 6.400 Euro erhöht. Dasselbe gilt für die Zuverdienstgrenze bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
Tücken bei Anspruchsvoraussetzungen
Grundsätzlich zufrieden zeigten sich auch Arbeiterkammer (AK), Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Frauenministerium, allerdings fordern sie darüber hinaus Änderungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für das einkommensabhängige Kindergeld.
Anspruch auf diese Variante bestehe nur dann, wenn man in den letzten sechs Monaten eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, wobei lediglich eine Unterbrechung von 14 Tagen toleriert werde. Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers bestehe bei einer mehr als 14 Tage dauernden Arbeitslosigkeit kein Anspruch, argumentiert der ÖGB. Vorgeschlagen wird von ÖGB, AK und Frauenministerium deshalb die Einführung einer Rahmenfrist, in der die sechs Monate Erwerbstätigkeit vorliegen müssen. Die Neuerungen sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.