Gemeinsame Obsorge per Gericht
Das neue Jahr bringt gleich eine ganze Reihe von Änderungen für Familien. So haben ledige Väter künftig ein Antragsrecht auf Obsorge, und bei strittigen Trennungen kann das Gericht auch gegen den Willen der Eltern ein gemeinsames Sorgerecht verfügen. Erleichterungen gibt es für Patchworkfamilien und Elternteile, die nicht im selben Haushalt wie das Kind leben.
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Unverheiratete Paare können ab Februar am Standesamt das gemeinsame Sorgerecht vereinbaren. Beide Elternteile müssen dazu persönlich erscheinen, außerdem gilt eine Einspruchsfrist von acht Wochen. Ledige Väter können außerdem die gemeinsame oder die alleinige Obsorge auch gegen den Willen der Mutter beantragen, die Entscheidung liegt dann beim Richter.
Testphase bei Trennungen
Auf Neuerungen muss man sich auch im Fall einer Trennung einstellen: Egal ob es um eheliche oder uneheliche Kinder geht, wird es in Obsorgestreitfällen eine „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“ geben. Das heißt, das Gericht entscheidet für sechs Monate über eine vorläufige Lösung. Beide Elternteile haben in dieser Zeit Kontakt zum Kind, die bisherige Obsorgeregelung bleibt vorerst aufrecht. Würde die Testphase dem Kindeswohl widersprechen, findet sie nicht statt.
Nach dieser Zeit entscheidet jedenfalls das Gericht über die endgültige Sorgerechtsregelung. Will ein Elternteil die alleinige Obsorge, kann der Richter wie bisher einem der Elternteile das Sorgerecht übertragen, aber auch - und das ist neu - eine gemeinsame Obsorge verfügen, sollte das dem Kindeswohl entsprechen.
Bei einvernehmlichen Trennungen müssen Eltern schon zum Zeitpunkt der Scheidung eine Regelung über die Ausübung des Kontaktrechts (vormals Besuchsrecht) treffen. Damit das Besuchsrecht künftig besser eingehalten wird, kann der Richter übrigens beispielsweise den Besuch einer Familienberatung anordnen.
Pflegeurlaub wird erleichtert
Neue Regeln bringt 2013 auch für Patchworkfamilien: Personen, die im gleichen Haushalt leben und „in einem familiären Verhältnis“ zum Elternteil stehen, dazu gehören beispielsweise Großmutter und Lebensgefährte, müssen den Elternteil in Notfällen in „Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens“ vertreten.
Leichter wird es in Sachen Pflegeurlaub. So steht auch leiblichen Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, pro Jahr eine Woche „Pflegeurlaub“ zu bzw. zwei wenn das Kind unter zwölf Jahre alt ist. Auch „neue“ Partner in Patchworkfamilien können die Freistellung künftig in Anspruch nehmen - also Partner, die zwar nicht leiblicher Elternteil sind, aber im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben. Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare.
Doppelname für die ganze Familie
Weiters wird ein Anspruch auf Krankenhausbegleitung geschaffen. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Begleitungsfreistellung für eine Woche bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ihres noch nicht zehnjährigen Kindes, auch wenn keine Notwendigkeit der Begleitung durch die Eltern besteht.
Auf seine Kosten kommt ab April auch, wer gerne einen Doppelnamen hätte - und zwar für Kinder und ganze Familien (bisher konnte ja nur ein Elternteil einen solchen führen). Zu beachten: Die Länge des Namens ist auf zwei Elemente beschränkt.
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