Kanzleramt schlägt zwei Varianten für Gesetzesbeschwerde vor

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Das Bundeskanzleramt hat die vom Nationalrat angeforderten Vorschläge für die Gesetzesbeschwerde vorgelegt, und zwar in zwei Varianten.

Eine davon wird dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht gefallen: Sie sieht vor, dem VfGH im Abtausch gegen die neue Kompetenz eine Zuständigkeit zu entziehen - nämlich die für Bescheidbeschwerden.

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger lehnte das gestern schon ab. OGH-Präsident Eckart Ratz hielt beide Vorschläge für „das geringste Übel“, weil der VfGH an die Rechtsanschauung des letztinstanzlichen Gerichtes gebunden wäre.

Parlament berät

Ob die Gesetzesbeschwerde kommt und in welcher Form, wird jetzt von den Verfassungssprechern im Parlament beraten. Ursprünglich war ein Antrag noch vor der Sommerpause vorgesehen, der dann in Begutachtung gehen und mit Experten besprochen werden sollte.

Ob sich das für die - schon übernächste Woche anberaumte - letzte Plenarsitzung noch ausgeht, ist fraglich, zumal der Verfassungsausschuss für kommende Woche noch seinen Part des Transparenzpakets plenarreif machen muss.

Die Gesetzesbeschwerde würde Bürgern die Möglichkeit bringen, sich direkt an den VfGH zu wenden, wenn sie meinen, in einem Straf- oder Zivilverfahren wegen eines verfassungswidrigen Gesetzes verurteilt worden zu sein. Im Zuge der Beratung der Verwaltungsgerichtsreform haben die Verfassungssprecher diesen - schon im Österreich-Konvent erarbeiteten - Vorschlag wieder aufgegriffen und sich im Ausschuss auf die Fünfparteienentschließung geeinigt.

Die zwei Varianten

Dieser folgend legte das Kanzleramt jetzt den Vorschlag vor - in zwei Varianten. Die eine brächte dem VfGH mit der Gesetzesbeschwerde mehr Kompetenzen. Mit der zweiten würde der VfGH zwar für die Gesetzesbeschwerde zuständig, aber er würde dafür seine Kompetenz in der „Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit“ (Art. 144 B-VG) verlieren. Diese erlaubt eine Beschwerde auch an den VfGH, wenn sich ein Bürger durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in einem Grundrecht bzw. durch ein verfassungswidriges Gesetz in seinen Rechten verletzt fühlt.

In beiden Vorschläge ist aber der Passus enthalten, dass der VfGH an die Rechtsanschauung des letztinstanzlichen Gerichtes - entweder des Verwaltungsgerichtshofes oder des OGH - gebunden ist. Damit wäre er auf die rein verfassungsrechtlichen Fragen beschränkt.