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Anwalt legt Berufung ein

In der Affäre um BUWOG-Akten in Liechtenstein ist am Donnerstag der Stiftungsvorstand von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser wegen Urkundenunterdrückung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 128.000 Franken (106.578 Euro) verurteilt worden.

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Die Geldstrafe ist nicht rechtskräftig, die Verteidigung hat nach der Urteilsverkündung Berufung angemeldet. Die Hälfte des Betrages wurde vom Gericht bedingt für drei Jahre nachgesehen, bestätigte der Sprecher des Fürstlichen Landgerichts, Wilhelm Ungerank, dem ORF Vorarlberg - mehr dazu in oesterreich.ORF.at.

Unterlagen trotz ausdrücklichen Verbots entwendet

Das Fürstliche Landgericht folgte dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft. Diese hatte dem Liechtensteiner Anwalt zur Last gelegt, anlässlich einer Akteneinsicht am 19. Oktober 2011 ohne Wissen und Zustimmung des zuständigen Richters und ohne Empfangsbestätigung Urkunden aus einem Gerichtsakt entnommen und bis 28. November 2011 der Verfügungsmacht des Landgerichts entzogen zu haben, berichtete das „Liechtensteiner Vaterland“ (Onlineausgabe).

Die Verhandlung gegen den Anwalt aus der Kanzlei Marxer & Partner und stellvertretenden FBP-Landtagsabgeordneten leitete Landrichter Stefan Rosenberger. Dieser berief sich in seiner Urteilsbegründung auch darauf, dass die Sekretärin des zuständigen Landrichters den Anwalt bei der gewährten Akteneinsicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die ursprünglich beschlagnahmten Akten aus dem Gerichtsakt nicht mitgenommen werden dürfen.

Außerdem sei er auf eine E-Mail des Landrichters an das Justizressort hingewiesen worden, aus dem klar hervorging, dass ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen der Wiener Justizbehörden vorliegt, das genau diese Akten betrifft, so die Liechtensteiner Zeitung.

Ainedter: „Ist meinem Klienten vollkommen egal“

Grassers Rechtsanwalt in Österreich, Manfred Ainedter, zeigte sich gegenüber der APA unbeeindruckt von der nicht rechtskräftigen Geldstrafe. „Ob die Unterlagen aus Liechtenstein ausgefolgt werden oder nicht, ist meinem Klienten vollkommen egal, er muss nicht befürchten, dass ihn das belastet“, sagte Ainedter.

Die Kanzlei Marxer & Partner zeigte sich enttäuscht über das Urteil gegen ihren Partner. In einer Stellungnahme gegenüber Radio Liechtenstein hieß es, man rechne jedoch mit einem Freispruch in der zweiten Instanz. Die Vorwürfe würden jeglicher Rechtsgrundlage entbehren.

Anwalt: Richter gab keine bindende Anweisung

Der beschuldigte Anwalt verteidigte sich laut ORF Vorarlberg damit, der Richter habe allenfalls eine „pragmatische Bitte“ geäußert für den Fall eines neuerlichen Amtshilfeansuchens aus Österreich. Von einer juristisch bindenden Anweisung des Richters könne man da nicht reden. Er berief sich auf eine Gerichtsentscheidung vom Oktober 2011, der zufolge Rechtshilfe für Österreich in Zusammenhang mit den BUWOG-Ermittlungen zu diesem Zeitpunkt abgelehnt wurde. Aus diesem Grund hätten die beschlagnahmten Unterlagen nicht mehr als beschlagnahmt gegolten.

Rätseln über Geldflüsse

Im Zuge der BUWOG-Ermittlungen versucht die österreichische Justiz seit langem, Licht ins Dunkel der Geldflüsse um die Provision von fast zehn Millionen Euro an die Grasser-Freunde Peter Hochegger und Walter Meischberger zu bekommen. Das Geld floss über Zypern und eine US-Gesellschaft nach Liechtenstein. Grasser dementiert, dass er von der BUWOG-Provision profitiert habe. Im Fokus der Ermittler steht eine 500.000-Euro-Investition in Hypo-Alpe-Adria-Genussscheine, die Grasser für seine Schwiegermutter getätigt haben will - diese dementierte seine Angaben allerdings gegenüber österreichischen Finanzbehörden.

Zur Untersuchung der Finanztransaktionen des Ex-Finanzministers hatte die österreichische Justiz um Rechtshilfe durch Liechtenstein ersucht. Daraufhin wurden im April 2011 bei einem Wirtschaftstreuhänder Grassers in Liechtenstein Hausdurchsuchungen durchgeführt. Die dabei gefundenen Unterlagen bekam die österreichische Justiz aber bisher nicht zu Gesicht. Mittlerweile hat der Oberste Gerichtshof in Liechtenstein die Freigabe der Akten an Österreich angeordnet, eine Beschwerdemöglichkeit des Wirtschaftstreuhänders ist aber noch offen.

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