Welche Spenden künftig legal sind
Die Regierung hat bereits Ende April das angekündigte Transparenzpaket vorgelegt. Vorgesehen ist die Offenlegung von Parteispenden ab 5.000 Euro, Spendenverbote und die Einbeziehung von parteinahen Organisationen und Unternehmen. Außerdem enthalten: die Verschärfungen des Korruptionsstrafrechts, verschärfte Unvereinbarkeitsregeln für Abgeordnete und das Lobbyistenregister.
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Die Einbeziehung der Bundesländer ist allerdings vorerst offen, außerdem würde das Spendenverbot ausgerechnet für die Telekom Austria nicht gelten. Wie mit den Ländern verfahren wird, soll bis 15. Mai geklärt werden, dann soll der Gesetzesentwurf den Ministerrat passieren.
Parteispenden: Parteien müssen künftig alle Zuwendungen über 5.000 Euro unter Nennung des Spenders offenlegen - und zwar in einer einmal jährlich vom Rechnungshof zu publizierenden Liste. Sofort veröffentlicht werden müssen Spenden über 50.000 Euro. Einbezogen werden sowohl die Parteien als auch ihre Teilorganisationen (ÖVP-Bünde) und die ihnen nahestehenden Organisationen (SPÖ-Gewerkschafter, SPÖ-Pensionisten).
Spendenverbote: Geplant ist eine Reihe von Spendenverboten - allen voran ein Verbot von Parteispenden, nicht aber Inseraten und Sponsoring durch vom Rechnungshof kontrollierte Unternehmen (also jene Unternehmen, die vom Staat - etwa mit einer mehr als 50-prozentigen Beteiligung - beherrscht werden).
Laut der Tageszeitung „Kurier“ soll es allerdings noch eine Änderung im Entwurf gegeben haben. Als Grenze sollen hier nun demnach 25 Prozent angesetzt werden. Kritiker hatten nach der Präsentation des Transparenzpakets moniert, dass etwa just die Telekom, deren anscheinend quasi freihändige Vergabe von Geld in Richtung Parteien eines der zentralen Themen im Untersuchungsausschuss ist, nach dieser Bestimmung vom Verbot ausgenommen wäre. Dort beträgt der Staatsanteil 28,4 Prozent.
Verboten werden u. a. auch anonyme Spenden und „Spendenwäsche“ über 1.000 Euro sowie Barspenden und Auslandsspenden über 2.500 Euro. Öffentlich-rechtliche Körperschaften (Kammern) und spendenbegünstigte Einrichtungen (Umwelt, Soziales, Entwicklungshilfe) dürfen ebenfalls nicht spenden.
Prüfung und Sanktionen: Bei Verstößen gegen die Rechenschaftspflichten sind Geldstrafen bis zu 100.000 Euro vorgesehen. Verstöße gegen die Spendentransparenz sollen mit Strafen bis zum Dreifachen des nicht deklarierten Betrags sanktioniert werden. Geprüft werden sollen die Angaben der Parteien von (regelmäßig auszuwechselnden) Wirtschaftsprüfern. Diese sollen ihre Unterlagen dann dem Rechnungshof zur Verfügung stellen, der bei Verdacht auf Verstöße das Kanzleramt informieren soll.
Der Opposition, auf deren Zustimmung die Regierung in der Verfassungsmaterie angewiesen ist, ist das Kanzleramt mit seinem Entwurf in einem Punkt entgegengekommen: Die bei Verstößen gegen die Transparenzregeln vorgesehenen Strafzahlungen sollen nicht (wie ursprünglich geplant) vom Kanzleramt verhängt werden. Vorgesehen ist nun eine aus drei Mitgliedern bestehende Kommission, die von Regierung und Nationalratshauptausschuss auf Vorschlag der drei Höchstgerichtspräsidenten eingesetzt wird. Eine echte Rechnungshof-Prüfung der Parteifinanzen ist offenbar nicht geplant. Auch strafrechtliche Sanktionen sind nicht vorgesehen.
Das Transparenzpaket könnte bei Verstößen gegen die Spendenregeln Sanktionen nicht nur gegen Parteien, sondern auch die dort verantwortlichen Personen bringen. Das berichtete der „Kurier“ Anfang Mai unter Berufung auf das aktuelle Verhandlungspapier des Bundeskanzleramts. Demnach seien Geldstrafen in der Höhe von bis zu 360 Tagessätzen für Mitarbeiter von Parteien, aber auch Wirtschaftsprüfer vorgesehen, wenn in den Rechenschaftsberichten der Parteien unrichtige Angaben gemacht werden. Diese Rechenschaftsberichte sollen ja die Grundlage für die Überprüfung durch den Rechnungshof werden.
Rechenschaftspflichten: Erweitert werden auch die sonstigen Rechenschaftspflichten der Parteien. Sie müssen weiterhin einen jährlichen Rechenschaftsbericht veröffentlichen. Dieser muss künftig aber zusätzliche Informationen umfassen, konkret die Summe der Zuwendungen von parteinahen Organisationen sowie die Erträge aus Sponsoring und Inseraten.
Parteiunternehmen: Im Rechenschaftsbericht aufgeführt werden muss künftig auch eine Liste der parteinahen Unternehmen ab einer direkten Beteiligung von fünf Prozent bzw. indirekten Beteiligung von zehn Prozent. In weiterer Folge soll der Rechnungshof dann bei den von ihm geprüften Unternehmen die Summe der mit diesen Parteiunternehmen abgewickelten Geschäfte abfragen und diese Angaben veröffentlichen. Auch hier gilt allerdings das Manko, dass der Rechnungshof nur für Unternehmen mit staatlicher Mehrheitsbeteiligung zuständig ist (z. B. Landesenergieversorger).
Wahlkampfkosten: Die Wahlkampfkosten sollen mit 50 Prozent des Gesamtbetrags der öffentlichen Wahlkampfkostenrückerstattung begrenzt werden (derzeit sieben Mio. Euro). Überschreitungen werden bei der nächsten Tranche der Wahlkampfkostenerstattung abgezogen.
Geltungsbereich und Inkrafttreten: In welcher Form die Landesparteien in die Neuregelung einbezogen werden, ist noch offen. Die SPÖ ist für ein Bundesgesetz. In diesem Fall würden die Finanzen und Spendenlisten der Landesparteien in den Rechenschaftsbericht des Bundes aufgenommen. Die ÖVP will den Ländern eigene Regeln ermöglichen. Sie würden Finanzen und Spenderlisten also getrennt vom Bund veröffentlichen, wobei die Bundesregeln als Mindeststandard gelten sollen.
In Kraft treten sollen die Regeln im Jänner 2013. Der erste Rechenschaftsbericht nach den neuen Kriterien würde also im Herbst 2014 veröffentlicht.
Ausnahmen: Von der Spendenoffenlegung ausgenommen bleiben sollen parteinahe Hilfsorganisationen (Volkshilfe, Hilfswerk) und Sportorganisationen (ASKÖ, Sportunion). Für sie soll allerdings ein „absolutes Spendenverbot“ an politische Parteien gelten.
Unvereinbarkeitsgesetz: Gewählte Mandatare (also etwa Parlaments- und Landtagsabgeordnete) müssen bei der Meldung ihrer Nebentätigkeiten künftig auch das Einkommen beziffern, das allerdings nicht im Detail, sondern in vier Stufen (Einkünfte bis 1.000 Euro, bis 3.500 Euro, bis 7.000 Euro und über 7.000 Euro). Neu ist, dass sie außerdem auch leitende ehrenamtliche Tätigkeiten melden müssen. Das gilt auch für Regierungsmitglieder, denen entgeltliche Nebentätigkeiten ohnehin verboten sind. Veröffentlicht werden die Angaben auf den Homepages des Parlaments bzw. des jeweiligen Landtags. Außerdem werden die Transparenzregeln bei Parteispenden auch für Zuwendungen an Abgeordnete gelten.
Lobbyistengesetz: Auf den Weg gebracht wird nun auch das lange versprochene Lobbyistengesetz. Demnach sollen Provisionen für Lobbyisten künftig grundsätzlich verboten werden. Außerdem haben sich Lobbyisten in einem Register anzumelden und beim Kontakt mit öffentlichen Funktionsträgern bestimmte Mindeststandards einzuhalten. Bei Verstößen drohen Strafen bis zu 60.000 Euro.
Einbezogen werden neben gewerblichen Lobbyisten auch Kammern und Interessenverbände. Für sie sind (wie im ursprünglichen Gesetzesentwurf) allerdings erleichterte Registrierungspflichten vorgesehen: Sie müssen lediglich Name, Sitz, Adresse und gesetzlichen Aufgabenbereich nennen sowie die Gesamtzahl ihrer Interessenvertreter und die geschätzten Kosten dafür. Gewerbliche Lobbyisten müssen laut ursprünglichem Entwurf u. a. auch die Namen ihrer Mitarbeiter angeben.
Korruptionsstrafrecht: Verschärft wird angesichts der jüngst aufgeflogenen Skandale auch das Korruptionsstrafrecht. Insbesondere wird die weitgehende Straffreiheit der Bestechung von Regierungsmitgliedern und Bürgermeistern zurückgenommen (ihnen wurde 2009 die Entgegennahme von Bestechungsgeldern für pflichtgemäße Amtsgeschäfte de facto erlaubt). Neu geregelt wird auch das Anfüttern von öffentlichen Amtsträgern durch kleinere Zuwendungen: Zuwendungen im Wert bis zu 100 Euro werden grundsätzlich erlaubt. Darüber hinaus sollen sie strafbar sein, wenn dem Amtsträger nachgewiesen werden kann, dass er die Geschenke mit der Absicht entgegengenommen hat, sich in seiner Amtsführung beeinflussen zu lassen.
Explizit erlaubt wird die Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen der betreffende Politiker oder Beamte Repräsentationspflichten zu erfüllen hat (etwa der Kulturminister bei den Salzburger Festspielen). Auch das Einwerben von Spenden für gemeinnützige Zwecke soll nicht unter Anfüttern fallen. Jagdeinladungen sollen zulässig sein, die Einladung auf einen teuren Abschuss aber nicht.
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