Themenüberblick

Kein Grund für Benachteiligung

Die Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt spricht sich für die Zulassung künstlicher Befruchtung für lesbische Paare und alleinstehende Frauen aus. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) prüft derzeit das entsprechende Verbot auf Antrag des Obersten Gerichtshofes (OGH) und hat dazu eine Stellungnahme der Bioethikkommission erbeten.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr.

Mit einer Entscheidung des Höchstgerichts dürfte im Laufe des Herbstes zu rechnen sein. Wie sich die Meinung der Bioethikkommission auf die Entscheidung des VfGH auswirken wird, lässt sich freilich noch nicht abschätzen. Mit dem Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft für homosexuelle Paare gab es auch eine Änderung des sogenannten Fortpflanzungsmedizingesetzes.

Dort heißt es: „Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.“ Damit dürfen gleichgeschlechtliche Paare keine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen.

Der VfGH hatte die Bioethikkommission eingeladen, sich zur Frage zu äußern, ob und unter welchen Umständen die derzeitige gesetzliche Beschränkung auf nicht alleinstehende Personen und auf Partner verschiedenen Geschlechts zu rechtfertigen ist, geht aus der Stellungnahme hervor.

„Im Einklang mit dem Stand der Forschung“

Die Mehrheit von 19 Stimmen kam demnach zu dem Schluss, dass es keine Umstände gebe, die die Benachteiligung begründen können. Man nehme „im Einklang mit dem Stand der Forschung an, dass für die Entwicklung eines Kindes nicht bedeutend ist, ob es bei einem Elternteil, in einer gleichgeschlechtlichen oder in einer verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft aufwächst“, wird beispielsweise argumentiert. Sechs Mitglieder kamen zu einer abweichenden Auffassung.

Gegen eine Aufhebung des Verbots künstlicher Befruchtung für alleinstehende Frauen und gleichgeschlechtliche Paare sprach sich indes der St. Pöltener Bischof Klaus Küng aus, berichtete „Kathpress“. Jedes Kind habe ein Recht auf Mutter und Vater „und braucht die Geschlechterspannung der beiden zur Entwicklung“. Dieses Recht dürfe einem Kind nicht „geplant und bewusst“ verwehrt werden.

Argumentiert mit EGMR-Entscheidungen

Bei dem Fall geht es um ein lesbisches Paar, das über eine Samenspende ein Kind bekommen will und versucht, das rechtlich durchsetzen. Ein entsprechender Antrag wurde vom zuständigen Bezirksgericht abgewiesen, das Landesgericht bestätigte die Abweisung.

Der OGH stellte dann allerdings vergangenes Jahr an den VfGH den Antrag, die Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“ im Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Argumentiert wird vom OGH mit mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Links: