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Neue Tatbestände im Strafgesetzbuch

Mit den Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ist das Anti-Terror-Paket der Regierung nun komplett. Dieses sieht neben den erweiterten Ermittlungsbefugnissen auch neue Tatbestände im Strafgesetzbuch (StGB), wie etwa die „Gutheißung einer terroristischen Straftat“ vor.

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Die Novelle zum SPG sieht unter anderem vor, dass Behörden künftig auch bei einzelnen Verdächtigen „erweiterte“ Gefahrenerforschung vornehmen können. Bisher war das nur bei Tätergruppen der Fall. Konkret geht es um die Überwachung von Personen, die sich öffentlich für Gewalt aussprechen bzw. sich Kenntnisse verschaffen, mit denen Terroranschläge verübt werden können.

Peilsender nun erlaubt

Neue Ermittlungsmethoden bekommt die Polizei durch die Anwendung von „technischen Mitteln mit Übertragung von Signalen“. Dabei handelt es sich konkret um Peilsender, die an einem Fahrzeug angebracht werden können, anstatt die Person direkt zu verfolgen. Und auch Standortdaten von Begleitpersonen sollen künftig erhoben werden dürfen. Das könnte laut Innenministerium etwa bei einer Entführung, aber auch bei einem angedrohten Selbstmord von Nutzen sein.

Daten nach einem Jahr löschen

Die erweiterten Überwachungsmöglichkeiten sollen nicht durch den Richter genehmigt werden, jedoch soll der Rechtsschutzbeauftragte informiert werden. Bei befürchteten Verstößen gegen den Datenschutz kann dieser Beschwerde bei der Datenschutzkommission einlegen. Auch die Löschungsverpflichtung von Daten ist künftig klar definiert: Einmal erhobene Daten dürfen nur dann länger gespeichert bleiben, wenn es noch Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung gibt. Sonst müssen sie nach spätestens einem Jahr gelöscht werden.

Weiter ist die Aufforderung zu bzw. die Gutheißung von terroristischen Straftaten - zum Beispiel Hasspredigten - künftig strafrechtlich relevant, wenn das vor mindestens 30 Personen passiert. Bisher war das ab 150 Personen der Fall. Außerdem wird auch die Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat künftig strafbar sein. Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahre.

Beim Delikt der Verhetzung sind ebenfalls Änderungen geplant: Strafbar macht sich künftig auch, wer zu Gewalt oder einer sonstigen feindseligen Handlung gegen jemanden wegen des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufruft. Sind derzeit nur Gruppen geschützt, soll nun auch Hetze gegen Einzelpersonen wegen ihrer Zugehörigkeit zu so einer Gruppe strafbar sein. Auch hier drohen bis zu zwei Jahre Haft.

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