Verjährung unwahrscheinlich
Falls die Immunitätsbestimmungen für EU-Abgeordnete dem nicht im Wege stehen, wird die Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) prüfen, ob Ernst Strasser, der am Sonntag zurückgetretene ÖVP-Delegationsleiter im europäischen Parlament, den Tatbestand der Bestechlichkeit im Sinn des Paragrafen 304 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt hat.
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Als Lobbyisten getarnte Enthüllungsjournalisten der britischen „Sunday Times“ sollen Strasser für die Bereitschaft, Gesetzesänderungen im EU-Parlament einzubringen, 100.000 Euro in Aussicht gestellt haben. Der KStA ist dieser Vorwurf seit vergangenem Dienstag bekannt. Sie hatte daraufhin umgehend von Amts wegen Vorermittlungen aufgenommen, wie KStA-Sprecher Martin Ulrich Montagmittag im Gespräch mit der APA erklärte.
Der Bestechlichkeit gemäß dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer als Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Das StGB sieht dafür grundsätzlich einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Haft vor. Wer allerdings „die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht“, wie es im Gesetz heißt, ist mit bis zu zehn Jahren Haft zu bestrafen.
Frage der Immunität noch zu klären
„Zunächst müssen wir die Vorfrage klären, ob sich der Verdächtige noch auf seine Immunität berufen kann“, sagte KStA-Sprecher Ulrich. Diese Frage werde sich „sehr zeitnah“ entscheiden. Man hoffe, dass das Präsidium des EU-Parlaments spätestens in der kommenden Woche die Anfrage beantworten werde, ob nach Strassers Rücktritt von seiner politischen Funktion die Immunitätsbestimmungen auf ihn noch anzuwenden sind.
EU bestätigt laufende Untersuchung
Die Vizepräsidentin des EU-Parlaments, Diana Wallis, bestätigte in einer Erklärung, dass das Europaparlament „eine Untersuchung zu den Vorwürfen gestartet hat, um die Fakten gänzlich herauszufinden“. Abhängig von den Ergebnissen der Untersuchung werde das Parlament „schnell handeln“. „Das Europaparlament kann Fehlverhalten, wie es von der Zeitung dargestellt wird, nicht akzeptieren.“
Zugleich dauerte die Vorprüfung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) in der Lobbyisten-Affäre um Strasser und zwei weitere EU-Parlamentarier an. Wie OLAF-Sprecher Pavel Borkovec am Montag sagte, werde die Behörde voraussichtlich „eher binnen Wochen oder Monaten als in Tagen“ darüber entscheiden, ob in der Causa formelle Ermittlungen eingeleitet werden.
Strasser unterliegt österreichischem Strafgesetzbuch
Klar ist, dass Strasser grundsätzlich dem österreichischen Strafgesetzbuch unterliegt. Dieses bezieht sich auch auf österreichische Staatsbürger, die als Amtsträger bei internationalen Organisationen tätig sind.
Sollte tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit eingeleitet werden, erscheint es aus heutiger Sicht äußerst unwahrscheinlich, dass bei dem zu untersuchenden Vorgang - den von den Enthüllungsjournalisten inszenierten Gesprächen mit Strasser - Verjährung vorliegt. Nach Paragraf 57 Absatz 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei einer Strafdrohung von fünf bis zehn Jahren erhöht sich die Frist auf zehn Jahre.
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