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Direktorium leitet Geschäfte

Die Leitung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) obliegt dem Direktorium unter der Führung des Gouverneurs, ihre Überwachung dem Generalrat. Die OeNB selbst ist gemäß Nationalbankgesetz 1984 (NBG) eine Aktiengesellschaft, Alleinaktionär ist der Bund, vertreten durch das Finanzministerium.

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In ihrer Arbeit ist die Bank den Leitwerten Stabilität und Sicherheit verpflichtet. Der Generalrat, vergleichbar mit dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, ist dabei für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in den Aufgabenbereich des Direktoriums fallen. Er berät das Direktorium auch bei der Geschäftsführung und der Währungspolitik.

Der Generalrat besteht neben Präsident und Vizepräsident aus acht weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Eine Wiederernennung ist zulässig, aber auch eine Abberufung ist aus bestimmten Gründen möglich. Der OeNB-Präsident hat den Vorsitz in der Generalversammlung, die regelmäßig innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfindet und unter anderem den Jahresabschluss der Bank genehmigt und den Generalrat und das Direktorium entlastet.

OeNB unabhängig und weisungsfrei

Aufgrund ihrer Sonderstellung als Zentralbank unterliegt die Nationalbank verglichen mit anderen Aktiengesellschaften einer Reihe von besonderen Regeln. So ist sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vollkommen unabhängig und weisungsfrei.

Dieser Grundsatz gilt für das gesamte Euro-System, also für die Europäische Zentralbank (EZB) und alle nationalen Zentralbanken der Euro-System-Mitgliedsländer. Basis dafür ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Gemeinsam bilden sie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) mit der EZB an der Spitze.

Umfangreiche Entscheidungsmöglichkeiten

Die gemeinsamen Sitzungen von Generalrat und Direktorium finden mindestens vierteljährlich statt. Die Zustimmung des Generalrates ist unter anderem erforderlich für die Neuaufnahme und die Auflassung von Geschäftszweigen, die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten, den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene sowie die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Nationalbank beteiligt ist.

Dem Generalrat vorbehalten sind unter anderem Beschlüsse über die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung von Direktoriumsmitgliedern durch den Bundespräsidenten, Beschlüsse über Dienstordnungen, Besoldungen und Pensionsbezüge aller Dienstnehmer der Nationalbank sowie der Abschluss der Dienstverträge mit den Direktoriumsmitgliedern.

Weiters ist der Generalrat für die Geschäftsordnung für den Generalrat und das Direktorium zuständig und legt allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik in nicht durch das ESZB erfassten Angelegenheiten fest. Vor der Erstattung der Dreiervorschläge hat die Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.

Leitende Persönlichkeiten erwünscht

Mitglieder des Generalrates können nur österreichische Staatsbürger sein, die vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Es sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens oder Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler sein. Bundes-, Landes- und EU-Bedienstete sowie Mitglieder des National- und Bundesrates, eines Landtages und des EU-Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung und der EU-Kommission können dem Generalrat nicht angehören.

Diese Einschränkung gilt nicht für im aktiven Dienst des Bundes stehende Universitätsprofessoren der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Nicht mehr als drei Mitglieder des Generalrates dürfen hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören. Sie können nicht dem Präsidium angehören.

Präsident und Vizepräsident bekommen Geld

Die Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Auch eine über ein Jahr dauernde Verhinderung der Ausübung ihrer Funktion gilt als Verlust der Voraussetzung.

Während Präsident und Vizepräsident eine von der Generalversammlung festzulegende Vergütung erhalten, versehen die übrigen Mitglieder ihr Amt unentgeltlich, Reisekosten werden aber entschädigt. Der Generalrat wird in der Regel einmal im Monat einberufen. Für die Beschlussfähigkeit müssen einschließlich des Vorsitzenden mindestens fünf Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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