Wohnsitz, Arbeit, Gehalt, Krankheit und Tod
Mit dem neuen „Forschungsorganisationsgesetz“ (FOG) will die Regierung Forschern den Zugriff auf die in öffentlichen Datenbanken („Registern“) gespeicherten Informationen erlauben.
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Die wohl bekannteste staatliche Datenbank ist das Zentrale Melderegister (ZMR), das alle in Österreich lebenden Personen erfasst. Es speichert u. a. Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Haupt- und Nebenwohnsitz. Daneben gibt es laut Statistik Austria eine Reihe weiterer Datenbanken: etwa das Personenstandsregister (Geburt, Ehe, Tod) sowie Datenbanken der Sozialversicherung und des AMS, das Grundbuch, das Firmenbuch.
Register für Träger ansteckender Krankheiten
Auch wer in Österreich an einer schweren ansteckenden Krankheit leidet, wird in einer Datenbank erfasst („Register der anzeigepflichtigen Krankheiten“), ebenso die Träger von Implantaten. Wobei je nach Register unterschiedliche Daten erfasst werden: So speichert das Implantatregister Personenkennzeichen, Geschlecht und Geburtsjahr der Patientinnen und Patienten. Das Register der ansteckenden Krankheiten erfasst dagegen auch den Namen und das exakte Geburtsdatum.
Grundsätzlich sieht das Forschungsorganisationsgesetz vor, dass Forscher die Namen der abgefragten Personen nur in Ausnahmefällen erfahren (wenn die Namensangaben für den Forschungszweck erforderlich sind). In der Regel wird der Name durch ein „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“ ersetzt, das dann auch zur Vernetzung mit Daten über diese Person verwendet werden kann, die in anderen Datenbanken liegen.
Verkehrsministerium akkreditiert Firmen
Möglich sein soll der Datenzugriff ab 2019, wobei die konkret zu öffnenden Register per Verordnung festzulegen sind. Die zuständigen Behörden hätten dann ein bis drei Monate Zeit, den Wissenschaftlern die gewünschten Daten zu liefern. Auf Registerdaten zugreifen dürften neben zahlreichen im Gesetz explizit genannten Einrichtungen (Universitäten, Museen, Fachhochschulen, ZAMG) auch vom Verkehrsministerium akkreditierte Einrichtungen und Einzelpersonen im In- und Ausland. Zulässig sind dabei auch kommerzielle Forschungstätigkeiten. Die Liste mit den privilegierten Einrichtungen ist im Internet zu veröffentlichen.
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