Mehr Transparenz bei Parteifinanzen
Vor fünf Jahren ist das „Transparenzpaket“ in Kraft getreten. Es regelt unter anderem die Offenlegungspflichten bei Parteifinanzen, die staatliche Parteiförderung und Strafzahlungen bei überhöhten Wahlkampfkosten. Das Paket beinhaltet außerdem Korruptionsvorbeugung und -sanktionierung sowie Lobbying und Nebenjobs von Abgeordneten.
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Parteifinanzen unterliegen strengeren Transparenzbestimmungen. Parteispenden ab 3.500 Euro jährlich müssen gemeldet werden, Einnahmen aus Sponsoring ab 12.000 Euro. Bundes-, Landes- und Bezirksparteien werden zusammengerechnet. Inserate sind ab einem Stückpreis von 3.500 Euro offenzulegen. Spenden ab 50.000 Euro werden sofort veröffentlicht. Umsätze von Parteifirmen mit dem Staat werden erfasst, Parteispenden von öffentlichen Unternehmen (ab 25 Prozent Staatsanteil) sind verboten. Ebenso Auslands- und Barspenden ab 2.500 sowie anonyme Spenden ab 1.000 Euro.
Sanktionen: Verstöße gegen die Spendentransparenz werden mit Strafzahlungen bis zum Dreifachen der zu Unrecht kassierten Zuwendung geahndet, die verantwortlichen Funktionäre können bis zu 20.000 Euro zahlen. Bei falschen Angaben über Sponsoring und Inserate sowie im Rechenschaftsbericht werden bis zu 30.000 Euro fällig, bis zu 100.000 Euro für falsche Angaben über Parteiunternehmen.
Die Wahlkampfkostenbegrenzung ist auf sieben Millionen Euro je Partei festgelegt. Die Strafzahlung macht aber maximal 20 Prozent der Überschreitung aus.
Die Kontrolle übernehmen die Wirtschaftsprüfer der Parteien und der Rechnungshof. Dieser kann zwar nicht in die Bücher der Parteien Einschau halten, im Zweifelsfall aber einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestellen. Zur Verhängung der Geldbußen ist ein Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet.
Bei der Parteienförderung gilt ein „Korridor“ mit Unter- und Obergrenzen (3,1 Euro bzw. elf Euro pro Wahlberechtigten) jeweils für Bund, Länder und Gemeinden. Die Bundesförderung ist innerhalb dieses Korridors mit 4,6 Euro festgelegt. Gestrichen wurde Wahlkampfkostenrückerstattung nach Nationalratswahlen (14 Mio. Euro), nach EU-Wahlen werden nur tatsächlich geleistete Kosten abgegolten (maximal zwei Euro je Stimmbürger). Außerdem wird die Parteienförderung regelmäßig an die Inflation angepasst.
Korruption: Regierungsmitgliedern, Landeshauptleuten und Bürgermeistern drohen (abhängig von der Höhe der Zuwendung) bis zu fünf Jahre Haft, wenn sie für ein an sich pflichtgemäßes Amtsgeschäft einen Vorteil fordern oder einen „ungebührlichen Vorteil“ annehmen (also mehr als nur landesübliche Aufmerksamkeiten).
„Anfüttern“: Wer „mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen“ Geschenke fordert oder einen „ungebührlichen Vorteil“ annimmt, riskiert bis zu fünf Jahre Haft (§306 StGB „Vorteilsannahme zur Beeinflussung“). Allerdings muss der Vorsatz nachgewiesen werden, was Verurteilungen laut Experten erschwert. Einen „geringfügigen Vorteil“ (im Wert von rund 100 Euro) dürfen Beamte und Regierungspolitiker annehmen.
Ebenfalls strafbar ist die aktive und passive Bestechung von Abgeordneten, die behandelt werden wie andere „Amtsträger“.
Lobbying ist in einem Lobbying- und Interessenvertretungsgesetz geregelt. Dieses sieht unter anderem vor, dass sich professionelle Lobbyisten künftig registrieren müssen. Die strengsten Regeln gelten für Lobbyingagenturen, die neben den Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten auch ihre Auftraggeber melden müssen. Letzteres ist allerdings nicht öffentlich einsehbar. Außerdem gelten die Regeln nicht für Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder.
Nebenjobs: Abgeordnete müssen angeben, von welchen Firmen und Organisation sie wie viel erhalten. Dabei sind fünf Kategorien vorgesehen: Einkommen bis 1.000 Euro, bis 3.500 Euro, bis 7.000 Euro, bis 10.000 und über 10.000 Euro monatlich. Ähnlich wie beim Lobbyistengesetz sind auch hier Freiberufler (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer) weitgehend von den Transparenzbestimmungen ausgenommen. Sie müssen zwar ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit beziffern, aber weiterhin keinerlei Angaben über Auftraggeber und Kundenstruktur machen. Auch Strafen bei Verstößen sind nicht vorgesehen.