OeNB-Pensionisten blitzen mit Forderung auch vor OGH ab

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Aktive und pensionierte Mitarbeiter der Nationalbank (OeNB) können ihre nach dem „Sparpaket 2012“ geleisteten Pensionssicherungsbeiträge nicht zurückfordern, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Bereits das Erst- und Berufungsgericht haben eine entsprechende Klage des OeNB-Zentralbetriebsrates und von OeNB-Dienstnehmern abgewiesen.

Der OGH beruft sich in der aktuellen Entscheidung auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtes (VfGH) zu dieser Causa, wonach der gesetzlich verordnete Eingriff bei „Luxuspensionen“ nicht verfassungswidrig sei. Die Abzüge hätten somit den gültigen gesetzlichen Vorgaben entsprochen, teilte der OGH heute mit.

Bestimmung nur bis 2015 in Kraft

Zum Hintergrund: Der Zentralbetriebsrat und 1.394 aktive und pensionierte Dienstnehmer der OeNB waren der Ansicht, dass ihre mit dem „Sparpaket 2012“ bzw. „2. Stabilitätsgesetz“ eingeführte Pflicht, ab 1. Jänner 2013 Pensionssicherungsbeiträge an den Bund zu entrichten, verfassungswidrig sei.

Die umstrittene Bestimmung war nur bis Ende 2014 in Geltung. Seit 1. Jänner 2015 gilt auch für diese Gruppe der Bediensteten und Pensionisten der Nationalbank die Neuregelung durch das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) 2014.

Die Kläger sind der Meinung, dass es sich um eine gleichheitswidrige Sonderabgabe handle, die den betrieblichen Pensionszusagen widerspreche. Die Kläger begehrten daher die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge und die Feststellung, dass von den Gehältern und Pensionen künftig keine Abzüge vorzunehmen seien. Das Erst- und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.