Die Regelung im Detail
Die Schließung von Grenzen ist angesichts des Schengener Grenzkodex nicht so einfach. Denn unter den 26 Mitgliedern des Schengen-Raums, zu dem Österreich und Italien gehören, gilt Reisefreiheit. Eine Aussetzung der Regelung braucht die Billigung der EU-Kommission und der Partnerstaaten.
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Ein Schengen-Staat entscheidet souverän und ist nach Artikel 24 nur dazu verpflichtet, die anderen Länder und die EU-Kommission zu informieren und die Gründe zu erläutern. Laut Schengen-Kodex muss das „spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung“ der Grenzkontrollen „im Hinblick auf mögliche Konsultationen“ geschehen - außer ein Bedarf an Kontrollen kristallisiert sich in kürzerer Frist heraus.
Im Notfall für zehn Tage möglich
Bedingung für die Wiedereinführung der Kontrollen an Binnengrenzen ist eine „Empfehlung“ des Rates der Mitgliedsstaaten. Diese stützen sich bei der Entscheidung, ob Kontrollen wirklich nötig sind, auf eigene Analysen und Expertisen der EU-Kommission. Über Verlängerungen sind maximal zwei Jahre an Kontrollen erlaubt, wenn die EU-Außengrenze durch ein anderes Schengen-Land dauerhaft und ernsthaft nicht gesichert werden kann.
Bei einem Notfall ist es möglich, dass ein Schengen-Staat unverzüglich die Grenzen kontrolliert - aber nur für zehn Tage. Österreich brachte in den vergangen Jahren mehrmals die Einführung der Grenzkontrollen auf dem Brenner ins Gespräch.
Die Mitglieder
Die Reisefreiheit im Schengen-Raum ohne Grenzkontrollen gilt als eine der wichtigsten Errungenschaften Europas. Zu den 26 Mitgliedern gehören die EU-Staaten Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn sowie die Nicht-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.
Die EU-Regulierung im Wortlaut
Über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in einem Ausnahmefall heißt es laut EU-Regulierung wörtlich:
"Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Kontrollen an Binnengrenzen sollten abgewogen werden gegen die Bedrohung der öffentlichen oder internen Sicherheit, die einen Bedarf der Wiedereinführung nach sich zieht, sowie alternativen Maßnahmen, die auf nationaler oder Unions-Ebene oder beiden Ebenen ergriffen werden könnten, sowie gegen die Auswirkungen, die solche Kontrollen auf den freien Personenverkehr im grenzkontrollfreien Raum haben.
(4) Die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen kann in Ausnahmefällen notwendig sein im Fall einer ernsten Bedrohung der öffentlichen und inneren Sicherheit (...) insbesondere nach Terrorereignissen oder -drohungen oder wegen Bedrohungen durch das organisierte Verbrechen.
(...)
(5) Migration und die Überquerung von Außengrenzen durch eine große Zahl an Drittstaaten-Angehörigen sollten per se nicht als Bedrohung für die öffentliche oder interne Sicherheit betrachtet werden."
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