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Brandstetter unterstreicht Verschärfungen

Mit nur geringfügigen Änderungen hat die Regierung Anfang Mai im Ministerrat das umstrittene Strafrechtspaket von ÖVP-Justizminister Wolfgang Brandstetter verabschiedet. Die Gesetzesnovelle droht etwa bei „staatsfeindlichen“ Handlungen und sexueller Belästigung in Gruppen mit neuen Strafen. Im Schatten der Diskussion darüber standen bedeutende Änderungen für Opfer sexueller Gewalt.

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Notwehr war bisher nur bei einem „rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen“ erlaubt. Was auch immer Angegriffene zur Abwendung der Gefahr tun, ist - solange das „gerechtfertigte Maß der Verteidigung“ gewahrt bleibt - damit erlaubt. Dass die Notwehr nun auch gegen Angriffe auf „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ erlaubt wird, hat bedeutende Konsequenzen.

Opfer in Beweisnotstand

Bisher mussten Opfer sexueller Gewalt bei Gegenwehr gegen die Täter vor Gericht glaubhaft darstellen können, dass sie Verletzungen oder den Tod fürchten mussten. In Prozessen musste dieser Umstand vom Gericht, ob es wollte oder nicht, objektiv bewertet werden. Befragungen und Beweisführung wurden damit zu zumindest belastenden Erfahrungen für Opfer, die sich für ihre Gegenwehr rechtfertigen mussten. Das soll nun Vergangenheit sein.

Bei fast allen Fällen ging es bisher vor Gericht um die bereits vorhandenen Notwehrtatbestände des Schutzes von Leib und Leben, deren Nachweis meist auch unstrittig war. Es gab aber tatsächlich Prozesse, die mit Schuldzuweisungen auch an die Opfer endeten. Dass keine oder kaum Strafen ausgesprochen wurden, änderte dabei nichts an der Rechtswidrigkeit der Gegenwehr und damit dem Beigeschmack einer Täter-Opfer-Umkehr.

„Sexting“ nicht mehr Kinderpornografie

Das Sexualstrafrecht wird auch in einem weiteren Bereich nicht verschärft, sondern um einen Tatbestand reduziert: „Sexting“, das Verschicken erotischer Selfies unter verliebten Teenagern, wird entkriminalisiert. Noch sind die minderjährigen „Täterinnen“ und „Täter“ aus rechtlicher Sicht nichts anderes als Verbreiter ihrer eigenen Kinderpornografie gemäß Paragraf 207a Strafgesetzbuch (StGB).

Neue Norm soll „Gefährliche herausfiltern“

Nicht nur die Kritiker der Gesetzesnovelle, sondern auch Brandstetter selbst legte bei der Präsentation das Augenmerk allerdings nicht auf die neuen Erleichterungen, sondern auf die neuen Straftatbestände, etwa den „Staatsfeind“-Paragrafen, der zur Bekämpfung von „Reichsbürgern, oder wie immer sie sich nennen“, gedacht ist. Die Notwendigkeit des neuen Straftatbestands begründete Brandstetter mit wachsender Gefahr.

Unter den „Staatsfeinden“ seien „nicht alle als gefährlich einzustufen, das ist schon richtig“, so Brandstetter in Richtung seiner Kritiker. Nun könne man aber „leichter jene herausfiltern, die gefährlich werden können“. Gerade in der Bestrafung potenzieller Gefahren - statt tatsächlich verübter Straftaten - sahen die zahlreichen Kritiker dieser neuen Bestimmung ein gefährliches Abdriften in Richtung „Gesinnungsstrafrecht“.

Bewährungsprobe für neues Recht steht aus

Ebenso wie den neuen „Staatsfeind“-Paragrafen verteidigte Brandstetter die neuen Strafbestimmungen gegen tätliche Angriffe auf Beamte sowie auf Bedienstete öffentlicher Verkehrsmittel und gegen sexuelle Belästigung in der Gruppe. Dabei wurden Straftatbestände jeweils nach breiter medialer Berichterstattung geschaffen. Abzuwarten bleibt, wie sich die neuen Tatbestände in der Praxis bewähren.

Anklagebehörden müssen etwa für eine Verurteilung nach dem neuen Paragrafen für sexuelle Belästigung in der Gruppe nachweisen, dass sich ein Täter einer gemeinsamen Handlung bewusst war. „Staatsfeinden“ wiederum muss nachgewiesen werden, dass es der Zweck ihrer Gruppe ist, den Staat in seinen Hoheitsrechten zu beschneiden. Auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kommt damit durch die Reform auf jeden Fall eine Menge Arbeit zu.

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