Alle religiösen Symbole betroffen

Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Umständen das sichtbare Tragen eines islamischen Kopftuchs und anderer religiöser Symbole verbieten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag. Allerdings müsse es dafür eine allgemeine unternehmensinterne Regel geben, die nicht diskriminierend sei und das sichtbare Tragen „aller politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zeichen“ betreffe. Wünsche von Kunden, die nicht von Mitarbeiterinnen mit Kopftuch bedient werden wollten, reichen für ein Verbot dagegen nicht.

Lesen Sie mehr …