Keine ermäßigte Mehrwertsteuer für E-Book-Downloads

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Elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften zum Herunterladen dürfen nach EU-Recht höher besteuert werden als gedruckte Ausgaben und Publikationen auf Datenträgern. Das stellte heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klar.

Es ist somit zulässig, dass für gedruckte und für auf Datenträgern ausgelieferte Publikationen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gilt, für Ausgaben zum Herunterladen aber nicht. Der EuGH bestätigte, dass die beiden Vertriebswege damit steuerlich ungleich behandelt werden. Das lässt die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie aus Sicht der Richter unter bestimmten Bedingungen zu.

Sonderregelung für elektronischen Handel

Außerdem verweisen sie auf eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung für den gesamten elektronischen Handel. Es müsse für die sich rasch entwickelnde Branche klare und einheitliche Regeln für die Mehrwertsteuersätze geben, damit es Finanzbehörden und Unternehmen leichter haben. Würde E-Books zum Herunterladen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz zugebilligt, müsste aufwendig geprüft werden, welche Produkte des elektronischen Handels dafür infrage kämen, argumentieren die Richter.

In Polen hatte der dortige Bürgerbeauftragte gegen die Ungleichbehandlung geklagt. Das polnische Verfassungsgericht bat deshalb den Europäischen Gerichtshof um Auslegung des Unionsrechts.