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Die Deadlines für alle Eventualitäten

Die Bundespräsidentenwahl hat am Sonntag viel rascher ein eindeutiges Ergebnis hervorgebracht, als prognostiziert worden war. Alexander Van der Bellen gewann das lange Rennen gegen Norbert Hofer deutlich. Erst in knapp acht Wochen soll er in die Hofburg einziehen.

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Denn die Angelobung des neuen Präsidenten ist erst für den 26. Jänner geplant. Dass der neue Präsident erst Ende Jänner offiziell fix ist, bedeutet auch, dass es nicht wie gewohnt eine Neujahrsansprache geben wird. Bis zur Angelobung führen wie schon seit Auslaufen der Amtszeit von Heinz Fischer die drei Nationalratspräsidenten die Amtsgeschäfte.

Van der Bellen will die Zeit bis dahin aber nicht tatenlos vergehen lassen, wie er am Sonntag sagte. Auch wenn der eigentliche Job erst Ende Jänner startet, will er die Zeit bis dahin nützen, um sich vorzubereiten. Miteinbeziehen will er dabei auch seinen Vorgänger - „Heinz Fischer wird mir sicher helfen“. Geplant sind innen- wie außenpolitische Gespräche.

Am 15. Dezember ist Ergebnis amtlich

Allerdings kann sich Van der Bellen erst knapp vor Weihnachten ganz sicher sein, dass er tatsächlich in die Hofburg einzieht. Denn auch das Ergebnis der Stichwahlwiederholung kann beim VfGH angefochten werden - und zwar eine Woche lang nach der Verlautbarung des amtlichen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde am 15. Dezember. Auch wenn die FPÖ noch am Wahlabend versicherte, keine neuerliche Anfechtung anzustreben.

Was wäre, wenn

Hat ein Kandidat dennoch Zweifel über die richtige Auszählung - wie sie die FPÖ hinsichtlich der Briefwahl im ersten Stichwahl-Durchgang hatte - muss er die Wahl beim VfGH anfechten. Die Frist dafür beginnt ebenfalls mit der Verlautbarung und dauert eine Woche.

Bis 22. Dezember um Mitternacht müsste also diesmal eine Anfechtung im VfGH eingelangt sein - und zwar auf elektronischem Weg, wenn ein Rechtsanwalt sie einbringt, oder auch dem Postweg, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter eines Kandidaten sie einbringt. Wird die Wahl angefochten, müssen die Höchstrichter - laut Bundespräsidentenwahlgesetz Paragraf 21 - „längstens innerhalb von vier Wochen nach Einbringung“ entscheiden.

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