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Legales Schlupfloch genutzt

Der US-Online-Wohnungsvermittler Airbnb zahlt in Frankreich trotz geschätzter Gewinne in Millionenhöhe nur minimal Steuern. Die Zeitung „Le Parisien“ berichtete, das US-Unternehmen habe im vergangenen Jahr lediglich 69.168 Euro an den Fiskus abgeführt.

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Die von den Kunden gezahlte Vermittlungsgebühr belaufe sich nach Schätzungen dagegen auf insgesamt 60 bis 160 Mio. Euro. Bei der Berechnung der fälligen Abgaben nutze Airbnb ein legales Schlupfloch, heißt es in dem Bericht.

Sitz in Irland und Großbritannien

Das Geld der Kunden geht nicht an den französischen Ableger der Onlinebörse, sondern an zwei Gesellschaften mit Sitz in Irland und Großbritannien. Der französische Ableger ist nach Angaben des Unternehmens nur für Marketing und Werbung zuständig und gibt einen vergleichsweise geringen Jahresumsatz von knapp fünf Mio. Euro und einen Gewinn von 166.373 Euro an.

Frankreich ist nach den USA der zweitgrößte Markt für Airbnb. Dort werden über die Plattform rund 300.000 Unterkünfte angeboten. Das Unternehmen betonte gegenüber der Nachrichtenagentur AFP, es halte sich an die französischen Gesetze.

Juristischer Erfolg in Berlin

Einen juristischen Erfolg konnte Airbnb indes in Deutschland einfahren: Eigentümer von Zweitwohnungen in Berlin dürfen ihre Immobilien während ihrer Abwesenheit an Feriengäste und Geschäftsreisende vermieten. Das Berliner Verwaltungsgericht befand am Dienstag einer Mitteilung zufolge, dass die drei Besitzer von Zweitwohnungen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung vom Zweckentfremdungsverbot haben. Das Gesetz soll die Umwidmung von Wohnraum zu kommerziellen Zwecken verhindern.

Bezirksämter legten sich quer

Die Kläger aus Rostock, Italien und Dänemark besitzen den Angaben zufolge Wohnungen in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow. Sie konnten demnach glaubhaft machen, dass sie die zum Teil kreditfinanzierten Wohnungen für berufliche und private Berlin-Aufenthalte nutzen. In der Zwischenzeit wollen sie die Wohnungen vermieten. Die hierfür notwendige Ausnahmegenehmigung nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz war ihnen aber von den jeweiligen Bezirksämtern verwehrt worden.

Gesetz gegen Wohnungsknappheit

Das Gericht befand nun, eine missbräuchliche Nutzung der Wohnungen sei nicht erkennbar. Zudem gehe durch die zwischenzeitliche Vermietung von Zweitwohnungen kein Wohnraum verloren. Es wirke sich nicht auf den Berliner Wohnungsmarkt aus, ob eine Zweitwohnung leer stehe oder tage- und wochenweise an Dritte vermietet werde. Die Kammer ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Wie mehrere andere deutsche Städte auch will Berlin mit einem Zweckentfremdungsverbot die Wohnungsnot lindern. Der Senat rechnet mit etwa 4.000 Wohnungen, die durch das Gesetz dem Wohnungsmarkt zugeführt werden, anstatt auf populären Onlineplattformen wie Airbnb und Wimdu Berlin-Besuchern feilgeboten zu werden.

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