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Keine Bedenken gegen Briefwahl

Zwölf Tage nach der Entscheidung über die Wiederholung der Präsidentschaftsstichwahl hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Mittwoch auch die schriftliche Version des Urteils veröffentlicht. Bedenken gegen die Briefwahl an sich - sie war Grund der Wahlanfechtung - haben die Höchstrichter aber keine.

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Die „Schriftliche Ausfertigung“ („Im Namen der Republik!“) umfasst 175 Seiten. Darin führen die Höchstrichter aus, wieso Anfang Oktober noch einmal gewählt werden muss. Ihre strenge Judikatur begründen die Höchstrichter damit, dass Wahlmanipulationen schon von vornherein ausgeschlossen werden sollen.

Zwar weist der VfGH wie schon bei der mündlichen Urteilsverkündung Angang Juli (auf Seite 160) darauf hin, dass „keiner der von ihm im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen Anhaltspunkte für tatsächliche Manipulationen wahrgenommen hat“.

Knackpunkt Briefwahlkuverts

Dennoch sei die Stichwahl zu annullieren gewesen - und zwar wegen Rechtswidrigkeiten bei der Briefwahlauszählung in 14 Bezirken und weil das Innenministerium - noch vor Wahlschluss - Teilergebnisse an Medien und Forschungsinstitute weitergegeben hatte.

Im Detail: Es seien etwa Briefwahlkuverts zu früh geöffnet und ohne die Beisitzer der Parteien ausgezählt worden. Die Höchstrichter führen dazu in dem Text jeweils Beispiele an - nur eines davon: „Weder die Wahlbeisitzerin * noch der Wahlbeisitzer LAbg. * waren bei der Auswertung und Auszählung der Wahlkarten ([S]timmen) anwesend.“

Betroffen waren davon laut Höchstgericht zumindest 77.769 Briefwahlstimmen - was für die Verfassungsrichter angesichts des knappen Vorsprungs des von den Grünen unterstützten (früheren Parteichefs) Alexander Van der Bellen auf seinen FPÖ-Konkurrenten Norbert Hofer von nur 30.863 Stimmen Grund genug war, eine Wahlwiederholung anzuordnen. Die wird am 2. Oktober stattfinden.

„Dass Missbrauch von vornherein nicht möglich ist“

Der VfGH verweist auch auf seine bis 1927 zurückreichende strenge Judikatur bei Verstößen gegen jene Vorschriften, die Wahlmanipulationen verhindern sollen. „Die gesetzlichen Vorschriften über das Wahlverfahren sollen garantieren, dass ein solcher Missbrauch von vornherein nicht möglich ist“, heißt es im Urteil. Denn der Nachweis von konkretem Missbrauch werde dem Einzelnen nur in den seltensten Fällen möglich sein.

Erfahrungen in Ländern ohne funktionierende Demokratie würden zeigen, dass politische Funktionsträger „versucht sein könnten, mit Hilfe der ihnen zur Verfügung stehenden Machtmittel Wahlergebnisse zu manipulieren“. Und weiter: „Auch in einer stabilen Demokratie sichert die genaue Einhaltung der Wahlvorschriften das Vertrauen der Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Wahlen und damit (...) in eines der Fundamente des Staates.“

Verfahren mit ziemlichem Aufwand

Angefochten hatte das Ergebnis die FPÖ wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten in 94 Stimmbezirken, Beschwerdeführer war der freiheitliche Bundesparteichef Heinz-Christian Strache, vertreten durch den Rechtsanwalt und früheren Justizminister (2000 bis 2004) Dieter Böhmdorfer.

Um die gesetzliche Vierwochenfrist für die Entscheidung einzuhalten, krempelte der VfGH nicht nur seinen Terminkalender um, sondern lud an fünf Sitzungstagen auch 67 Zeugen. Übrig blieb schließlich eine Liste mit 14 Bezirken, in denen teils massive Formalfehler bei der Briefwahlauszählung bestätigt wurden.

Ergebnisse und „Freiheit der Wahl“

Keine Bedenken hegen die Höchstrichter gegen die von der FPÖ angefochtene Briefwahl. Auch mit einer Beschwerde gegen die Wahlberichterstattung drang die Partei nicht durch. Bezüglich der Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Wahlschluss stellten die Höchstrichter klar, dass nicht deren mediale Verbreitung problematisch war, sondern die Weitergabe durch staatliche Stellen. Durch die Veröffentlichung vor Wahlschluss wurde aus Sicht des Höchstgerichts der Grundsatz der „Freiheit der Wahl“ verletzt. Die Höchstrichter stellten in ihrem Urteil auch klar, „dass der Grundsatz der Freiheit der Wahl die Wähler lediglich vor staatlicher Beeinflussung schützen soll“.

Der Stimmzettel auf Facebook und Co.

„Rein private Einflussnahme auf die Wahlentscheidung einzelner oder auch vieler Personen“ werde damit nicht untersagt, heißt es im Erkenntnis. Damit dürfen auch weiterhin ausgefüllte Stimmzettel via Soziale Medien wie Facebook oder Twitter verbreitet werden: „Die freiwillige Veröffentlichung des individuellen Wahlverhaltens durch Private, insbesondere in den Sozialen Medien, stellt (...) keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl dar.“

Die FPÖ hatte neben der Bundespräsidentenwahl auch die Briefwahl beim Höchstgericht angefochten - das allerdings ohne Erfolg. „Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen das verfassungsrechtlich vorgegebene System der Briefwahl keine Bedenken ob seiner Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Verfassung“, deponieren die Höchstrichter in der schriftlichen Urteilsbegründung.

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