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Positive Auswirkungen in Bilanz

Die Pläne der Bank Austria, 3.300 Mitarbeiter vom hauseigenen Pensionssystem in das staatliche ASVG-System zu übertragen, haben für Widerstand in der Politik gesorgt. Noch Ende Jänner bezeichnete Finanzminister Hans Jörg Schelling (ÖVP) das Vorgehen als „inakzeptabel“. Nun schuf die UniCredit-Tochter Fakten.

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Bereits mit dem Stichtag Ende Dezember löste die Bank Austria die Pensionsreserve für die 3.300 Mitarbeiter in Höhe von 1,9 Milliarden Euro auf. Um diesen Betrag sinken nun auch die Haftungen der Gemeinde Wien für die Bank. Deren Haftungen waren wegen der Pensionsrückstellungen allein 2014 um rund eine Milliarde angestiegen. Wien haftete Ende 2014 laut dem Finanzschuldenbericht mit 7,76 Milliarden Euro.

Teil des Sparprogramms

Auch für die Bank Austria selbst hat dieser Schritt einen positiven Effekt. In der Ergebnisrechnung im vierten Quartal 2015 wurde aufgrund der Auflösung der Pensionsreserve in der Gewinn- und Verlustrechnung ein positiver Saldo von 312 Millionen Euro verbucht - nach Abzug aller zu erwartenden Kosten und Aufwände. Insgesamt bleibe der Effekt aber nahezu neutral, so die Bank, weil in ähnlicher Größenordnung eine Lastschrift beim Eigenkapital getätigt wurde.

Übergang in ASVG-System

Die Überführung von einer hauseigenen in die allgemeine Sozialversicherung ist im ASVG-Gesetz geregelt und wurde in Einzelfällen öfter durchgeführt, ist aber für den alten Arbeitgeber vorteilhaft. Er muss sieben Prozent des Letztgehalts beisteuern, Arbeitnehmer im ASVG müssen aber 22,8 Prozent des aktuellen Bezugs einzahlen.

Der Pensionsdeal soll nun im ersten Quartal 2016 über die Bühne gehen. Es ist ein wesentlicher Teil der Sparbemühungen der Bank. Im Auftrag der italienischen Konzernmutter UniCredit muss die Bank ausgehend von 2014 bis 2018 rund 300 Mio. Euro einsparen.

Das soll vor allem durch Einsparungen in den Filialen - von derzeit 174 auf 120 - und die Sanierung des Privatkundengeschäfts erfolgen - aber eben auch mit der Auslagerung der Pensionen. Nach einem Bericht des „Trend“ ist ein Verkauf des Privatkundengeschäfts an den amerikanischen BAWAG-Eigentümer Cerberus offenbar noch nicht vom Tisch. Der Finanzinvestor würde jedenfalls den Pensionsstreit sehr genau verfolgen.

Auf Kosten der Steuerzahler

Die Pensionspläne der Bank Austria sind in der Öffentlichkeit höchst umstritten. Denn während sich die Bank viel Geld erspart, muss der Steuerzahler dafür aufkommen. Die Grünen schätzten, dass in den kommenden 30 Jahren bis zu eine Milliarde Euro Kosten deswegen entstehen könnten.

Das Finanzministerium will auf Basis der derzeitigen Rechtslage der Übertragung nicht zustimmen. Er gehe nicht davon aus, dass „aufgrund geltender Rechtslage so mir nix, dir nix eine Übertragung passieren kann“, so Schelling. Das Sozialministerium wiederum beharrt darauf, dass die Bestimmungen nur für Einzelfälle gelten und nicht für die Übertragung aller Mitarbeiter der Bank Austria angewendet werden können. Man suche nach einer Lösung. Das Sozialministerium geht davon aus, dass die Übertragung der Mitarbeiter ohne Gesetzesänderung nicht möglich ist.

Juristischer Kampf

Der Arbeitsrechtsexperte Roland Gerlach meinte, dass die Pläne der Bank Austria EU-Recht widersprechen. Die EU-Kommission werde die Bundesregierung - und nicht die Bank Austria - auffordern, das zu rechtfertigen. „Das geht sehr formlos. Es könnte auch eine Strafe verhängt werden, weil sich Österreich nicht an EU-Recht hält“, so Gerlach. Das ASVG-Gesetz stamme aus dem Jahr 1956 und sei überholt.

Die Bank Austria selbst sieht sich rechtlich allerdings abgesichert. Nur falls - wie von manchen Politikern angedeutet - ein neues Gesetz kommen sollte, müsste man die Lage neu bewerten. „Denn dann gilt das neue Gesetz, bis es aufgehoben ist“, sagte Freshfields-Anwalt Stefan Köck gegenüber der APA. Er wolle damit aber nicht präjudizieren, ob die Bank Austria den Verfassungsgerichtshof anrufen könnte. Das werde davon abhängen, wie das Gesetz allenfalls konkret ausgestaltet ist.

Für Köck, der die Bank Austria in dieser Frage vertritt, sei es jedenfalls einfach zu widerlegen, dass der Transfer der Mitarbeiter eine EU-widrige Beihilfe darstellen könnte. Denn die Bestimmung im ASVG-Gesetz stamme aus dem Jahr 1956, und es sei klar geregelt, dass Gesetze, die beim Beitritt in Kraft waren, gültig bleiben und keine Beihilfenprüfung auslösen können.

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