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Bewilligungspflicht für Kameradrohnen

Auch in Österreich gibt es genaue Vorgaben für den Betrieb von Drohnen. Bewilligungen für Flüge mit Drohnen sind immer dann notwendig, wenn sie nicht ausschließlich „zum Zwecke des Fluges selbst“ durchgeführt werden. Das bedeutet, wenn eine Drohne mit Kamera oder Fotoapparat ausgerüstet ist und Aufnahmen damit gemacht werden, liegt eine Bewilligungspflicht vor.

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Sobald eine Kamera an Bord ist oder die Drohne gewerblich genutzt wird, fällt sie in die Kategorie Unbemannte Luftfahrzeuge Klasse 1 (ULFZ Klasse 1). Je nach Gewichtsklasse und vorgesehenem Einsatzgebiet kommt es zu einer weiteren Unterteilung der Geräte in die Klassen A bis D. Die Gewichtsklassen reichen von „bis fünf Kilogramm“, „bis 25 Kilo“ und „über 25 Kilo bis 150 Kilogramm“, beim Einsatzort wird zwischen „unbebautem Gebiet“, „unbesiedeltem“, „besiedeltem“ und „dicht besiedeltem Gebiet“ unterschieden.

Drohnen unter 250 Gramm sind Spielzeug

Einzig Fluggeräte unter 250 Gramm Gewicht beziehungsweise 79 Joule Bewegungsenergie (mit einer maximalen Flughöhe von 30 Metern) sind nicht genehmigungspflichtig, sie gelten als Spielzeug. Populäres Beispiel ist etwa der Parrot-AR-Quadrocopter, der mit etwa 400 Gramm auf 25 Joule Bewegungsenergie kommt und daher ohne Genehmigung genutzt werden darf.

Sämtlichen ferngesteuerten Drohnenkategorien ist gemein, dass die Fluggeräte nur in Sichtweite des Piloten betrieben werden dürfen. Hier wird eine Maximalhöhe von 150 Metern und eine Distanz zum Steuernden von bis zu 500 Metern angegeben. Zudem muss per Gesetz eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Zusatzauflagen je nach Einsatzgebiet

Je nach zugeordneter Detailkategorie richten sich dann auch die zusätzlichen Auflagen. In bebautem Gebiet etwa ist die Gefährdung Dritter naturgemäß deutlich höher als etwa auf einer Almwiese und damit auch die Anforderung an die Piloten. Je nach Einsatzgebiet verlangt die Austro Control daher eine technische Absicherung für den Fall eine Defekts - wie etwa eine Notlandeeinrichtung und eine redundante Steuerung.

Datenschutz gilt auch in der Luft

Ein Zuwiderhandeln gegen die gesetzlichen Auflagen kann mit einer Geldstrafe geahndet werden. Bild- und Tonaufnahmen unterliegen zudem auch in der Luft dem heimischen Datenschutzgesetz. Beim nicht privaten Betrieb von Drohnen der Klasse 1 ist der Pilot zur Wahrung „überwiegend schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen" von Betroffenen gemäß Datenschutzgesetz verpflichtet.

Das gilt insbesondere für alle Formen von Foto- und Filmaufzeichnungen, die mit solchen zivilen Drohnen gemacht werden, wie die Motorflugunion Klosterneuburg auf ihrer Website zusammenfasst. Schon vor den Aufnahmen muss verpflichtend eine Meldung an die Datenschutzkommission erfolgen.

Einzig wenn die Kamera nur zum Lenken der Drohne genutzt wird, also aus der Egoperspektive (First Person View, FPV) geflogen wird, wie es im Modellflugbereich besonders beliebt ist, ist das nicht gesondert genehmigungspflichtig - sofern die Bilder nicht aufgezeichnet und veröffentlicht werden.

Beate Macura, ORF.at

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